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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0036 E 16. Juli 2010 RS 1Stammrechtssatz
Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles (vgl. E 22. April 2004, 2004/07/0053). Die den Gegenstand einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sind dann als erforderlich zu beurteilen, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten (vgl. E 6. August 1998, 96/07/0053).Die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles vergleiche E 22. April 2004, 2004/07/0053). Die den Gegenstand einer Anordnung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 bildenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen sind dann als erforderlich zu beurteilen, wenn sie der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt gebieten vergleiche E 6. August 1998, 96/07/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070021.J03Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017