TE Vwgh Erkenntnis 2004/4/22 2004/07/0053

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2004
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs1 idF 2002/I/156;
WRG 1959 §31 Abs2 idF 2002/I/156;
WRG 1959 §31 Abs3 idF 2002/I/156;
WRG 1959 §31 idF 2002/I/156;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Ing. Erich C in R, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 2004, Zl. Wa-305215/1-2004-Mül/Ka, betreffend Auftrag zur Vornahme von Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 27. Oktober 2003 wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber der Betriebsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück in R und Verpflichteten im Sinn des § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 aufgetragen, bis zum 31. März 2004 sämtliche ölverunreinigten Teile des Betriebsgebäudes und den ölverunreinigten Boden darunter abzutragen und das Material nachweislich ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Februar 2004 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Berufung abgewiesen und aus Anlass dieser Berufungsentscheidung die mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Erfüllungsfrist bis zum 30. Juni 2004 verlängert.

Am 16. Juli 2002 sei es im Betriebsgebäude des Beschwerdeführers in R auf Grund einer Überfüllung eines Öltanks zum Austritt von mehreren hundert Litern Heizöl "leicht" gekommen. Ein Teil des ausgetretenen Heizöls habe sich in den Tankraum und - weil dieser nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt gewesen sei - in die darunter liegenden Räume ergossen und sei in die Decken, Wände und Böden eingesickert. Die BH habe Erkundungsmaßnahmen zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination des Gebäudes bzw. des Untergrundes angeordnet, und es sei auf Grund des Ergebnisses der vorgenommenen Sondierungen bzw. Analysen der erstinstanzliche Bescheid erlassen worden.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers und des § 31 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 führte die belangte Behörde weiter aus, dass durch Rammkernsondierungen im Boden des Ersatzteillagers des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, dass dieser Boden zumindest im Bereich zweier Sondierungspunkte durch eingedrungenes Mineralöl kontaminiert sei. Der Amtssachverständige für Hydrologie habe im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Gutachten vom 7. April 2003 ausgeführt, dass außerdem das Ziegelmauerwerk bis zur Sättigungsgrenze kontaminiert sei, und habe auf die Gefahr hingewiesen, dass es im Falle extremer Niederschläge zur Mobilisierung von Mineralöl aus dem Boden in das Grundwasser oder über Drainagen in ein Oberflächengewässer kommen könne. Weiters habe er darauf hingewiesen, dass im Falle eines Brandereignisses zu befürchten sei, dass mit dem Löschwasser Mineralöl mobilisiert werde und es daher neuerlich zu einer Gewässerverunreinigung kommen könne.

Auf Grund der Feststellungen des Amtssachverständigen für Hydrologie stehe fest, dass außer dem Boden zumindest auch ein Teil der Wände kontaminiert sei. Eine Kontamination der Decke lasse sich aus den vorliegenden Beweismitteln nicht ableiten. Mit

der Formulierung "sämtliche ölverunreinigten Bauteile ... sind

abzutragen" im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides und mit der ebenfalls angeordneten Überwachung der Durchführung sei jedoch sichergestellt, dass es auf der Grundlage des erstinstanzlichen Bescheides nicht zur Abtragung von nicht kontaminierten Gebäudeteilen kommen könne. Die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Bodens werde auch in der Berufung nicht bestritten.

Die in § 30 Abs. 2 WRG 1959 normierte Verpflichtung des Halters eines Tankfahrzeuges zur Durchführung von zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen gelte nur, soweit sich diese Notwendigkeit durch einen Unfall ergebe, an welchem das Tankfahrzeug beteiligt sei. Dass es dabei nur um Verkehrsunfälle gehen könne, ergebe sich bereits daraus, dass in dieser Gesetzesbestimmung auch die Pflichten des Lenkers festgelegt seien. Beim Öltank handle es sich um eine Anlage im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959. Der Beschwerdeführer als Eigentümer dieser Anlage sei verpflichtet bzw. verpflichtet gewesen, diese so herzustellen und zu betreiben, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden werde. Er hätte daher für eine öldichte Ausführung des Öltankraumes sorgen müssen. Wenn die Anlage des Beschwerdeführers den Anforderungen entsprochen hätte, wäre es nicht zur Verunreinigung des R-baches und zur Kontamination von Teilen des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers gekommen. Ihn träfen die Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedoch unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Vorfall treffe. Im Einklang mit dieser Bestimmung seien die notwendigen Abtragungsmaßnahmen mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer und nicht dem Halter des Tankfahrzeuges aufgetragen worden.

Ein Auftrag zur Durchführung von Maßnahmen im Sinn des § 31 Abs. 3 WRG 1959 sei dem Verpflichteten nicht nur dann zu erteilen, wenn Gefahr im Verzug bestehe, sondern auch dann, wenn die Maßnahmen auf längere Sicht notwendig seien, und unabhängig von einer konkreten Gefahr für Wasserversorgungsanlagen. Bei Gefahr im Verzug seien die notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen. Beim angefochtenen Bescheid handle es sich nicht um eine solche Anordnung, welche als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nicht der Bescheidform bedürfe.

Abgesehen von der Gefahr durch Mobilisierung von Mineralöl im Bereich des Bodens sei auch die Abtragung anderer kontaminierter Gebäudeteile notwendig, weil, wie der Amtssachverständige für Hydrologie ausgeführt habe, ein allfälliger Gebäudebrand zur Abschwemmung von Mineralöl durch Löschwasser und in der Folge zur Verunreinigung eines Gewässers führen könnte. Auch wäre im Fall der späteren Abtragung des Gebäudes oder von Teilen des Gebäudes die ordnungsgemäße Entsorgung des kontaminierten Mauerwerkes nicht sichergestellt.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei der BH kein Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie dem Beschwerdeführer nicht ausdrücklich Gelegenheit geboten habe, zum Gutachten des Dipl.Ing. Dr. B. Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe diese Gelegenheit gehabt, weil ihm dieses Gutachten sogar früher als der BH zur Kenntnis gelangt sei, wie aus der Eingabe vom 1. Oktober 2003 hervorgehe.

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sähe sich derzeit außer Stande, die Kosten für die aufgetragenen Maßnahmen aufzubringen, werde bemerkt, dass § 31 WRG 1959 keine Rechtsgrundlage dafür biete, von der Vorschreibung der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten abzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit "Allgemeine Sorge für die Reinhaltung" überschriebene Bestimmung des § 31 WRG 1959 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 156/2002 hat folgenden Wortlaut:

"§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(3a) ....

(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

...."

Unbestritten ist, dass es am 16. Juli 2002 im Betriebsgebäude des Beschwerdeführers auf Grund einer Überfüllung eines Öltanks zum Austritt von mehreren hundert Litern Heizöl gekommen ist und sich ein Teil des ausgetretenen Heizöls in den Tankraum, der nicht flüssigkeitsdicht ausgeführt war, und in die darunter liegenden Räume ergossen hat sowie in die Decken, Wände und Böden eingesickert ist. Nach den von der belangten Behörde unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 7. April 2003 getroffenen Feststellungen ist der Boden des Ersatzteillagers des Beschwerdeführers und außerdem das Ziegelmauerwerk bis zur Sättigungsgrenze durch eingedrungenes Mineralöl kontaminiert, sodass die Gefahr besteht, dass es im Fall extremer Niederschläge zur Mobilisierung von Mineralöl aus dem Boden in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer sowie im Brandfall zur Mobilisierung des Mineralöls durch Löschwasser und neuerlich zu einer Gewässerverunreinigung kommen kann.

Wenn die Beschwerde gegen diese auf das Amtssachverständigengutachten gestützten Feststellungen vorbringt, der Amtssachverständige habe in seiner fachlichen Stellungnahme (auch) ausgeführt, es sei auf Grund des gering durchlässigen Untergrundes unterhalb der Rollierung der Bodenplatte eine tiefgreifende Kontamination nicht zu erwarten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass überhaupt keine Kontamination des Bodens vorliege. Die von der Beschwerde an ihr Vorbringen geknüpfte Schlussfolgerung, es sei daher davon auszugehen, dass sich diese Kontamination mittlerweile verflüchtigt habe, stellt eine nicht weiter untermauerte (bloße) Behauptung des Beschwerdeführers dar, mit der er den im angefochtenen Bescheid zitierten Ausführungen des Amtssachverständigen vom 7. April 2003 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt. Im Hinblick darauf zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf, wenn sie vorbringt, es hätte die belangte Behörde jedenfalls ergänzende Erhebungen durchführen müssen, um feststellen zu können, ob tatsächlich die angenommenen Mineralölkontaminationen vorlägen.

Ferner rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde das Unterbleiben der Beischaffung des im Strafverfahren des Landesgerichtes R eingeholten Gutachtens des Dipl.Ing. Dr. B. vom 14. Juli 2003 durch die BH nicht als Verfahrensmangel aufgegriffen habe. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde jedoch schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen vom 7. April 2003 auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhten oder in sonstiger Weise unrichtig seien, weshalb die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan ist.

Die vorgenannten, unter Zugrundelegung des genannten Amtssachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen der belangten Behörde begegnen daher keinem Einwand.

Die Beschwerde vertritt weiters die Auffassung, es komme für die Zulässigkeit eines Auftrages nach § 31 Abs. 2 und 3 WRG 1959 darauf an, dass Gefahr im Verzug vorliege, welche Gefahr im Beschwerdefall nicht (mehr) gegeben sei. Vielmehr zielten die nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen auf eine endgültige Schadensbeseitigung ab. Im Hinblick darauf dürfe dem Beschwerdeführer die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen nicht aufgetragen werden. Auch sei im vorliegenden Fall Öl nicht nur aus dem Öltankraum, sondern auch durch die Entlüftung über das Entlüftungsrohr auf das Dach und in weiterer Folge auf die Liegenschaft und in den R-bach ausgetreten, sodass, selbst wenn der Öltankraum zur Gänze öldicht gewesen wäre, ein Großteil des Schadens eingetreten wäre. In Bezug auf die Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer für eine öldichte Ausführung des Öltankraumes als Eigentümer dieser Anlage hätte sorgen müssen, liege somit Aktenwidrigkeit vor.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 31 Abs. 3 WRG 1959 mehrere Handlungsalternativen für die Behörde ergeben:

Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Liegt hingegen Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorzugehen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde - wie aus der Begründung dieses Bescheides klar hervorgeht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 59 Abs. 1 AVG E 2d zitierte hg. Judikatur) - dem Beschwerdeführer als Verpflichteten gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Sanierungsmaßnahmen aufgetragen. Entgegen der Beschwerdeansicht setzte dieser bescheidmäßige Auftrag nicht voraus, dass Gefahr im Verzug vorlag. Weiters erstreckt sich die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, gleich in welcher Rechtssatzform sie ergeht, auf die vollständige Sanierung des eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden (vgl. dazu etwa die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, zu § 31 WRG E 71 zitierte hg. Judikatur).

Hinsichtlich des Kreises der zur Vornahme der zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen verpflichteten Personen vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass diese Verpflichtung mehrere Personen, und zwar durchaus auf verschiedenen Rechtsgründen beruhend, treffen kann. Als Verpflichteter kommt jedermann in Betracht, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Dieser ist bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war. Es kommt lediglich darauf an, dass durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2002/07/0018, mwN). Auch ist es für die Vorschreibung von Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ausreichend, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist, wobei das Erfordernis einer konkreten Gefahr nicht bedeutet, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss, sondern es genügt, wenn nach der Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2001/07/0109).

Es ist somit im Sinn des § 31 Abs. 3 WRG 1959 (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht saniert.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Verpflichteten im Hinblick auf die von ihr festgestellte Gefahr der Mobilisierung von Mineralöl und einer daraus folgenden (neuerlichen) Gewässerverunreinigung in Anspruch genommen. Sowohl die Öltankanlage als auch die kontaminierten Teile des Betriebsgebäudes des Beschwerdeführers stellen eine Anlage im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 dar, die dem Beschwerdeführer als Betreiber dieser Anlage zuzurechnen ist, sodass er als Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden konnte.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nicht aufwenden könne, so verkennt sie, dass finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen, weil Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich sind (vgl. etwa die in Oberleitner, aaO, zu § 31 WRG E 77 zitierte hg. Judikatur).

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. April 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070053.X00

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten