RS Vwgh 2017/7/27 Ra 2017/02/0084

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Veröffentlicht am 27.07.2017
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Index

L70308 Buchmacher Totalisateur Wetten Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2013/044;
WettenG Vlbg 2003 §15 Abs1;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus (vgl. VfGH E 2. Oktober 2013, B 1316/2012). Der VwGH schließt sich dieser Beurteilung an. Das Tätigwerden im Namen und auf Rechnung einer Firma stellt bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Wettunternehmer iSd § 1 Abs. 2 dritter Fall Vlbg WettenG 2003 dar. Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfordert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird (vgl. E 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189). Dies führt weiter zum Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (zur Gewerbsmäßigkeit vgl. die Definition in § 1 GewO 1994).Die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure ist eine der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit. Sie erfolgt mittlerweile vielfach über Wettterminals und das Internet. Der Wettkundenvermittler schließt dabei nicht unmittelbar eine Wette ab oder vermittelt eine solche, sondern vermittelt vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur. Der Vermittler nimmt im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze ein und zahlt einen allfälligen Gewinn in dessen Namen auch wieder aus vergleiche VfGH E 2. Oktober 2013, B 1316/2012). Der VwGH schließt sich dieser Beurteilung an. Das Tätigwerden im Namen und auf Rechnung einer Firma stellt bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen eine Tätigkeit als Wettunternehmer iSd Paragraph eins, Absatz 2, dritter Fall Vlbg WettenG 2003 dar. Das Vermitteln von Wettkundinnen und Wettkunden erfordert ein Tätigwerden des Vermittlers zur Zuführung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure, das typischerweise durch eine Provision für jede abgeschlossene Wette honoriert wird vergleiche E 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0189). Dies führt weiter zum Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden (zur Gewerbsmäßigkeit vergleiche die Definition in Paragraph eins, GewO 1994).

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020084.L01

Im RIS seit

22.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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