Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die in einer Aufforderung gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 gestellte Frage, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug so abgestellt hat, dass es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, kann auch bei Anwendung strengster Maßstäbe nicht anders als die Frage danach verstanden werden, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen Zeitpunkt dort abgestellt hat. Für den Betreffenden, der eine solche Anfrage erhält, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel über ihren Inhalt bestehen. Eine solche Anfrage ist vielmehr eindeutig bestimmt (vgl. E 24. Jänner 1990, 89/02/0113; E 28. November 1990, 90/02/0178).Die in einer Aufforderung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 gestellte Frage, wer das in Rede stehende Kraftfahrzeug so abgestellt hat, dass es an dem dort genannten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gestanden ist, kann auch bei Anwendung strengster Maßstäbe nicht anders als die Frage danach verstanden werden, wer dieses Fahrzeug (zuletzt) vor dem fraglichen Zeitpunkt dort abgestellt hat. Für den Betreffenden, der eine solche Anfrage erhält, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel über ihren Inhalt bestehen. Eine solche Anfrage ist vielmehr eindeutig bestimmt vergleiche E 24. Jänner 1990, 89/02/0113; E 28. November 1990, 90/02/0178).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020121.L02Im RIS seit
22.08.2017Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017