TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/28 90/02/0178

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Oktober 1990, Zl. I/7-St-K-89412, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Baden über deren schriftliche Anfrage vom 13. September 1989 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 21. Juli 1989, 19.23 Uhr" an einer bestimmten Örtlichkeit in Baden abgestellt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer begründet die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im wesentlichen nur damit, "daß die an mich gestellte Frage unkorrekt und unpräzise war" und "eine Frage, die zu deuten ist, also hinsichtlich des Datums mehrere Möglichkeiten offen läßt, nicht gesetzmäßig und nicht zu beantworten ist". Seinem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht eindeutig entnehmen, wie dieszüglich die an ihn mit Schreiben vom 13. September 1989 gerichtete Anfrage gelautet hat; "offen" sei bei der Anfrage "das Datum geblieben, präzise waren Minuten und Tatort". Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 23. November 1989 auf eine Anfrage, wer das betreffende Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 21. Juli 1989 um

19.23 Uhr" an einem bestimmten Ort abgestellt hat, Bezug genommen und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 21. Juli 1989, 19.23 Uhr" dort abgestellt hat; dementsprechend wurde auch der Spruch von der belangten Behörde neu formuliert. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung kann jedenfalls nicht gefolgt werden.

Sollte der Beschwerdeführer auf Grund der an ihn ergangenen Aufforderung Auskunft darüber erteilen, wer das Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 21. Juli 1989, 19.23 Uhr" abgestellt hat, so wäre von vornherein nicht verständlich, wieso es einer Deutung hinsichtlich des Inhaltes der Anfrage durch den Beschwerdeführer bedurft hätte. Aber auch wenn er danach gefragt worden wäre, wer das Kraftfahrzeug "zuletzt vor dem 21. Juli 1989 UM 19.23 Uhr" abgestellt hat, wäre die Anfrage eindeutig bestimmt gewesen, weil auch damit im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 der Bezug auf einen nach Tag und Uhrzeit bestimmten Zeitpunkt, vor dem das Kraftfahrzeug zuletzt abgestellt wurde, und nicht darauf, daß das Kraftfahrzeug an einem anderen (vorhergehenden) Tag zu dieser Uhrzeit abgestellt wurde, erkennbar zum Ausdruck gekommen wäre. Insofern wird des näheren auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0183, und vom heutigen Tag, Zl. 90/02/0125 (das denselben Beschwerdeführer wie im vorliegenden Beschwerdefall betraf), verwiesen. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß "die Formulierung" in der Begründung des angefochtenen Bescheides "auf Seite 4 erster Absatz Ende", wo es heißt, der Beschwerdeführer hätte Auskunft darüber erteilen müssen, "wer das KFZ zuletzt vor 19.23 Uhr des 21. Juli 1989 am Tatort abgestellt hat", "korrekt, verständlich und präzise ist", jedoch die Anfrage an ihn "anders gelautet" habe, so kann ein maßgeblicher Unterschied in der Fragestellung darin nicht erblickt werden.

Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung über den (zur hg. Zl. AW 90/02/0027 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020178.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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