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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Mit dem aktenwidrigen Zulässigkeitsvorbringen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe den vorgehaltenen Tatbestand bzw den in der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Tatbestand geändert bzw erweitert, ohne der Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen und deshalb Art 6 EMRK verletzt, wird die Relevanz der behaupteten Mängel jedoch nicht aufgezeigt.Die Zulässigkeit der Revision setzt im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Mit dem aktenwidrigen Zulässigkeitsvorbringen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe den vorgehaltenen Tatbestand bzw den in der Entscheidung erster Instanz zugrunde gelegten Tatbestand geändert bzw erweitert, ohne der Beschuldigten rechtliches Gehör einzuräumen und deshalb Artikel 6, EMRK verletzt, wird die Relevanz der behaupteten Mängel jedoch nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170319.L03Im RIS seit
25.08.2017Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018