RS Vwgh 2017/8/18 Ra 2017/04/0081

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Veröffentlicht am 18.08.2017
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Nach der Sonderregelung des § 1 Abs. 6 GewO 1994 ist es nicht erforderlich, dass zugunsten des Vereins selbst ein Gewinn erzielt wird (Hinweis E vom 19. Juni 1990, 90/04/0036, sowie das E vom 3. März 1999, 97/04/0183).Nach der Sonderregelung des Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1994 ist es nicht erforderlich, dass zugunsten des Vereins selbst ein Gewinn erzielt wird (Hinweis E vom 19. Juni 1990, 90/04/0036, sowie das E vom 3. März 1999, 97/04/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040081.L02

Im RIS seit

15.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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