TE Vwgh Erkenntnis 1990/6/19 90/04/0036

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Veröffentlicht am 19.06.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §59 Abs1;
GewO 1973 §1 Abs6;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §5 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a lita;

Betreff

N gegen Landeshauptmann von Salzburg vom 9. Jänner 1990, Zl. 5/01-12101/1-1990, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 9. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Obmann des Vereines "Klub-A" und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Vereines zu verantworten, daß dieser in der Zeit vom 28. Februar 1989 bis 5. April 1989 in X, A-Straße 7, 1. das Gastgewerbe in der Betriebsart "Bar" ausgeübt habe, ohne im Besitz der für die Ausübung dieses Gastgewerbes erforderlichen Konzession gewesen zu sein, 2. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage und zwar einen Gastgewerbebetrieb ("Bar") betrieben habe, ohne in Besitz der für diese Anlage erforderlichen Betriebsanlagengenehmigung gewesen zu sein. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu Punkt 1 nach § 366 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 5 Z. 2 und § 1 Abs. 6 GewO 1973 und zu Punkt 2 gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall in Verbindung mit § 74 Abs. 2 leg. cit. begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz leg. cit. wurden über ihn Geldstrafen von je S 9.000,-- (Ersatzarreststrafe je 72 Stunden) verhängt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darstellung des Verfahrensganges aus, gemäß § 1 Abs. 2 GewO 1973 werde eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt sei. Während das Vorliegen der Merkmale "Selbständigkeit und Regelmäßigkeit" auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, stelle dieser die Ertragserzielungsabsicht des Vereines in Abrede. Die vom Beschwerdeführer angezogene Frage der Beschränkung der Vereinstätigkeit auf Mitglieder sei kein Kriterium dafür, ob Gewerbsmäßigkeit vorliege. Zu den im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Buchhaltungsunterlagen für den Monat März 1989 sei festzuhalten, das Gutachten der Abteilung 14 des Amtes der Salzburger Landesregierung sei als durchaus schlüssig anzusehen. Jedoch könne auch den Berufungsausführungen, wonach die im Monat März noch offen gewesenen Fakturen erst im April 1989 beglichen worden seien und sich daher für beide Monate zusammen lediglich ein Gewinn von 327,57 S ergebe, nicht entgegengetreten werden, auch wenn sich die für den Monat März festgestellten Ungereimtheiten bei den Buchungsunterlagen für den Monat April 1989 fortsetzten. So scheine auch für den Monat April kein Posten für den Einkauf von Spirituosen auf und es sei nicht ersichtlich, wem (ordentliche oder außerordentliche Mitglieder) und welchem Zeitraum die Mitgliedsbeiträge zuzuordnen seien. Diese Fakten, die auch nur auf eine ungenaue Buchführung zurückzuführen sein könnten, würden von den Finanzbehörden zu prüfen sein. Festzuhalten bleibe jedoch im Hinblick auf eine gewerberechtliche Einordnung der Vereinstätigkeit, daß monatlichen Einnahmen von knapp S 70.000,-- ungefähr ebenso hohe Ausgaben (vorallem bedingt durch die exorbitant hohe Miete) gegenüberstünden. Da somit die Einnahmen aus der Ausschanktätigkeit praktisch gänzlich zur Deckung der mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Unkosten verwendet würden, könne von einer Gewinnerzielungsabsicht unter Heranziehung des § 1 Abs. 2 GewO 1973 allein nicht gesprochen werden. Gemäß § 1 Abs. 6 leg. cit. liege bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, jedoch auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweise und diese Tätigkeit - mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Mitglieder gerichtet sei. Aus den erstinstanzlichen Ermittlungen sei zu ersehen, daß das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes im vorliegenden Fall gegeben sei. So würden vorallem Spirituosen in einer Auswahl geboten, die vollauf mit jener von gewerberechtlich genehmigten Barbetrieben vergleichbar sei (siehe Getränkepreisliste vom 30. März 1989, Erhebungsbericht des Referates 5/03 vom 22. Mai 1989). Auch die Einrichtung des Lokales sei, wie z.B. den Erhebungen der Stadtpolizei X vom 24. März 1989 und dem Bericht des Gendarmeriepostenkommandos X vom 18. Oktober 1989 zu entnehmen sei, mit jener eines konzessionierten Barbetriebes vergleichbar (Musikanlage, bestehend aus Plattenspieler, Kassettendeck, Compactdisk, Verstärker und 6 Lautsprecherboxen;

Espressoautomat, Schankautomat, Eiswürfelautomat, Kühlladen etc.). Der Beschwerdeführer gebe in der Berufung selbst an, im Vereinslokal sei eine gute Einrichtung etabliert. In wessen Eigentum diese stehe, spiele für das Erscheinungsbild keine Rolle. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, die im Lokal vorhandene "gedämpfte Beleuchtung" stelle keinen Anhaltspunkt für eine gastgewerbliche Tätigkeit in der Betriebsart "Bar" dar, so sei ihm die hiezu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach unter einer Bar im herkömmlichen Sinn ein Gast- und Schankgewerbebetrieb verstanden werde, der mit Rücksicht auf seine Einrichtung (Schankpult mit hohen Hockern, kleine Nischen, abgeblendete Beleuchtung) und dem hiedurch betonten intimen Charakter sowie der Art der Betriebsführung vorwiegend den Bedürfnissen nach Unterhaltung diene. Durch die Tätigkeit entstünden auch vermögensrechtliche Vorteile für die Vereinsmitglieder. Da der die Selbstkosten übersteigende Aufschlag, den die außerordentlichen Vereinsmitglieder für Speisen und Getränke zu bezahlen hätten, laut Statuten als außerordentlicher Mitgliedsbeitrag anzusehen sei, gelangten sie durch Entrichtung des verlangten Preises in den Genuß sowohl einer gegenüber anderen Gastgewerbebetrieben günstigeren Konsumationsmöglichkeit (Selbstkostenpreis) als auch (durch die Zahlung des Aufschlages = Mitgliedsbeitrag) der Teilnahme am Vereinsgeschehen. Somit sei unter Heranziehung des § 1 Abs. 6 GewO 1973 von einer gewerblichen Tätigkeit des Vereines auszugehen. Folglich handle es sich beim gegenständlichen Lokal auch um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, wobei die Genehmigungspflicht allein schon aus Kundenschutzgründen (Brandschutz) gegeben sei, abgesehen von den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Nachbarbeschwerden über Lärmbelästigungen. Es folgen sodann Ausführungen über die die Strafbemessung betreffenden Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und hiefür nicht bestraft zu werden.

In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, eine gewerbsmäßige Tätigkeit eines Vereines setze nach § 1 GewO 1973 voraus, daß diese selbständig und regelmäßig ausgeübt werde und daß die in § 1 Abs. 6 leg. cit. angeführten Voraussetzungen gegeben seien. Daß die Tätigkeit selbständig und regelmäßig durch den Verein ausgeführt worden sei, sei weder aus dem erstinstanzlichen Bescheid, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen. Geschäftsmäßig sei eine Tätigkeit, wenn sie selbständig und nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen werde, wobei die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages keine Voraussetzung der Geschäftsmäßigkeit sei. Das Vorliegen der für die Subsumierung eines Verhaltens unter die Verwaltunsgsstrafbestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 2 in Betracht zu ziehenden Tatbestandselemente sei insbesondere in Ansehung der erforderlichen Selbständigkeit und Regelmäßigkeit einer derartigen Tätigkeit - abgesehen von der Frage von in diesem Zusammenhang ausreichenden und schlüssigen Begründungsdarlegungen - entgegen der Anordnung des § 44 a lit. a VStG 1950 weder aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses noch aus dem des angefochtenen Bescheides zu ersehen. In seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer zum Beweis seines diesbezüglichen Vorbringens, insbesondere zum Beweis dafür, daß das Vereinslokal nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweise und die Einnahmen des Vereines nicht den Mitgliedern zukämen, die Einvernahme dreier Zeugen beantragt. Die belangte Behörde sei auf diese Beweisanträge nicht eingegangen. Unrichtig sei auch die Behauptung der belangten Behörde, das gegenständliche Vereinslokal werde als Bar geführt. Die Erstbehörde habe sich bei ihren diesbezüglichen Feststellungen auf eine Ankündigung in der Xer Zeitung vom 22. Juni 1989 berufen. Bereits in seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Bezugnahme auf eine angebliche Ankündigung in der X-Zeitung stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Von dieser angeblichen Ankündigung habe der Beschwerdeführer erstmalig im erstinstanzlichen Straferkenntnis Kenntnis erlangt. Er habe keine Gelegenheit gehabt, hiezu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen und mit dem Hinweis, die Ankündigung datiere erst nach dem dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraum, in keiner Weise auseinandergesetzt. Es sei unrichtig, daß von dem Verein eine Bartätigkeit ausgeübt werde. Die erstinstanzliche Behörde habe dafür keinerlei Begründungen anführen können, sondern lediglich auf die gedämpfte Beleuchtung hingewiesen. Es stehe selbstverständlich jedem Verein frei, die Intensität seiner Beleuchtung selbst zu wählen. Allein daraus eine Bartätigkeit zu konstruieren, sei nicht gerechtfertigt. Wenn nun die Berufungsbehörde ausführe, daß ein Gast- und Schankgewerbebetrieb als solcher verstanden werde, wenn er mit Rücksicht auf seine Einrichtung (Schankpult mit hohen Hockern, kleine Nischen, abgeblendete Beleuchtung und dem hiedurch betonten intimen Charakter) sowie der Art des Betriebes vorwiegend Bedürfnissen nach Unterhaltung diene, so sei diese Begründung wiederum eine Scheinbegründung, da aus dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht ersichtlich sei, daß sich im Vereinslokal ein Schankpult mit hohen Hockern und kleine Nischen befänden und dort eine abgeblendete Beleuchtung herrsche. Weiters sei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu entnehmen, daß die Art der Betriebsführung vorwiegend den Bedürfnissen der Unterhaltung diene. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Berufung darauf hingewiesen, das Vereinslokal sei nach außen hin ausdrücklich als solches gekennzeichnet und der Zutritt lediglich Mitgliedern möglich. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Ausführungen nicht wirklich auseinandergesetzt, sondern lediglich erklärt, daß daraus nicht ersichtlich sei, ob tatsächlich eine Gewerbsmäßigkeit vorliege oder nicht. Die belangte Behörde führe aber in ihren Ausführungen nicht aus, ob sie diese Berufungsausführungen als zutreffend erachte oder nicht. Unrichtig sei weiters die Feststellung der belangten Behörde, durch die Vereinstätigkeit entstünden für die Vereinsmitglieder vermögensrechtliche Vorteile. Die diesbezügliche Begründung sei absolut nicht nachvollziehbar. Es sei gerade Sinn und Zweck eines Vereines, der sich gerade dadurch von einem Gewerbebetrieb unterscheide, daß ein Verein keinen Gewinn anstrebe und Konsumationen zum Selbstkostenpreis erfolgten. Der "Klub-A" stelle sich als solcher dar und es solle durch die entsprechenden Vorstandsbeschlüsse gewährleistet sein, daß dem Verein kein Gewinn zukomme, sondern daß die Mitglieder lediglich die Selbstkosten zu bezahlen hätten. Der Verein sei weder Eigentümer des Objektes, in dem sich das Vereinslokal befinde, noch Eigentümer des darin befindlichen Inventars. Der Verein habe, wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren eindeutig ergebe, lediglich die Vereinsräumlichkeiten und das darin befindliche Inventar gemietet. Dies, um dort seine freie Tätigkeit auszuüben. Der Verein sei so organisiert, daß dieser selbstverständlich nicht auf Verlust ausgelegt sei, sondern dergestalt, daß keine Verluste erzielt würden, sondern die Einnahmen die Ausgaben ausglichen. Bereits aus den Vereinsstatuten sei ersichtlich, daß der Verein nicht auf Gewinn abziele. Daß die Mitglieder günstiger konsumieren könnten als in Gastgewerbebetrieben, sei selbstverständlich; dies treffe für jeden Verein zu und sei geradezu ein Beweis dafür, daß es sich im gegenständlichen Fall um einen Verein im klassischen Sinn handle. Die weitere Begründung, daß das Vereinsmitglied am Vereinsgeschehen teilnehmen dürfe, sei wiederum ein Beleg dafür, daß es sich im gegenständlichen Fall um einen Verein und nicht um einen Gastgewerbebetrieb handle, da es gerade Sinn und Zweck einer Vereinstätigkeit sei, daß die Mitglieder am Vereinsgeschehen teilnehmen. In seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Betriebsstättengenehmigungspflicht nicht vorlägen. Mit diesen Einwendungen habe sich die Berufungsbehörde in keiner Weise auseinandergesetzt. Er halte nochmals fest, daß für eine gewerbebehördliche Betriebsanlage Voraussetzung sei, daß in dieser eine gewerbliche Tätigkeit regelmäßig entfaltet werde. Da weder eine gewerbliche Tätigkeit, noch eine diesbezügliche regelmäßige Tätigkeit entfaltet werde, sei bereits aus diesem Grunde eine Betriebsstättengenehmigung nicht notwendig. Die übrigen dazu von der Erstbehörde herangezogenen Anhaltspunkte fänden in dem gesamten durchgeführten Beweisverfahren keine Deckung. Die Erstbehörde habe in diesem Zusammenhang überhaupt keine Erhebungen gepflogen, sondern lediglich Behauptungen aufgestellt. Mit allen diesen Einwendungen habe sich die Berufungsbehörde nicht auseinandergesetzt.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ... 2. ein konzessioniertes Gewerbe (§ 5 Z. 2) ohne die erforderliche Konzession ausübt; 3. eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

Zufolge Abs. 6 dieser Gesetzesstelle liegt bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.

Zunächst erweist sich der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe Feststellungen über die Selbständigkeit und Regelmäßigkeit der inkriminierten Tätigkeit unterlassen, im Hinblick auf die oben wiedergegebenen diesbezüglichen Darlegungen in der Bescheidbegründung als aktenwidrig. Da der Beschwerdeführer das Vorliegen dieser Merkmale im erstbehördlichen Strafverfahren nicht bestritt und das Merkmal der Regelmäßigkeit in seiner Berufung sogar ausdrücklich bejahte, hatte die belangte Behörde auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 60 AVG 1950 keinen Anlaß, auf diese Frage weiter einzugehen.

Auch der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen die Bestimmung des § 44 a lit. a VStG 1950 liegt nicht vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, wird beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes dem in § 44 a lit. a VStG 1950 normierten Konkretisierungsgebot durch Anführung der Betriebsart ausreichend entsprochen (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 18. September 1984, Zl. 84/04/0033, und die dort zitierte Vorjudikatur). Zusätzlicher, die Merkmale der Selbständigkeit und Regelmäßigkeit der Gewerbeausübung weiter konkretisierender Ausführungen bedurfte es daher im Spruch nicht.

Auch in der Bewertung des in Rede stehenden Betriebes als Barbetrieb durch die belangte Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen stützte die belangte Behörde ihre diesbezügliche Aussage nicht bloß auf den Umstand gedämpfter Beleuchtung, sondern auch auf das sonstigen Barbetrieben vergleichbare Angebot an Spirituosen und die übrige, ebenfalls sonstigen Barbetrieben vergleichbare Einrichtung des Lokales. Dieser von der belangten Behörde auf Grund der in der eingangs wiedergegebenen Bescheidbegründung genannten Beweismittel gewonnene Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Insbesondere wurde von ihm keineswegs, wie in der Beschwerde behauptet, die Einvernahme der von ihm in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis benannten Zeugen zu diesem Beweisthema beantragt. Auch gehen die in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Ankündigung in der X-Zeitung vom 22. Juni 1989 schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde auf diese Ankündigung bei ihrer Beweiswürdigung in keiner Weise Bezug nahm. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht erkennbar, daß die belangte Behörde die in Rede stehenden Feststellungen in rechtswidriger Weise getroffen hätte.

Aber auch die aus diesen Feststellungen abgeleitete Rechtsansicht der belangten Behörde, das in Rede stehende Lokal und damit die Tätigkeit des "Klub-A" weise das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes auf, ist nicht rechtswidrig. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist für diese Beurteilung ohne Belang, ob der Zutritt nur Mitgliedern oder auch vereinsfremden Personen möglich ist. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen nicht weiter auseinandersetzte.

Mit den weiteren, der Frage der Absicht des in Rede stehenden Vereines, mit der gegenständlichen Tätigkeit einen Ertrag zu erzielen, gewidmeten Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 1 Abs. 6 GewO 1973 ist bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Absicht, einen Ertrag oder wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen - neben dem Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes - nicht die Absicht erforderlich, aus der fraglichen Tätigkeit die Ausgaben übersteigenden Einnahmen und damit einen Gewinn zu erzielen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vielmehr auch erfüllt, wenn (bloß) die Absicht besteht, aus der in Rede stehenden Tätigkeit den Vereinsmitgliedern in sonstiger Weise (irgend)einen vermögenswerten Vorteil zuzuwenden.

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, ein solcher vermögenswerter Vorteil liege in der Möglichkeit der Mitglieder des "Klub-A", gastgewerbliche Leistungen zum Selbstkostenpreis zu konsumieren, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zutreffend ließ die belangte Behörde hiebei den von den Mitgliedern für die Inanspruchnahme der gastgewerblichen Leistungen jeweils über den Selbstkostenpreis hinaus zu bezahlenden Betrag außer Anschlag, weil dieser - auch nach dem Standpunkt des Beschwerdeführers - nicht einen Teil des Entgeltes für die gastgewerblichen Leistungen bildete, sondern als - auch anderen Zwecken dienender - Mitgliedsbeitrag eingehoben wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit in der Rechtsansicht der belangten Behörde, bei der in Rede stehenden Tätigkeit des "Klub-A" handle es sich um die der Gewerbeordnung unterliegende Ausübung des konzessionspflichtigen Gastgewerbes, sodaß durch diese konzessionslos ausgeübte Tätigkeit das Tatbild des § 366 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 erfüllt wird, eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken.

Damit handelt es sich aber bei den Räumen, in denen diese gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wurde, um eine gewerbliche Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1973, welche jedenfalls im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellten und auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Beschwerden der Nachbarn über Lärmbelästigungen geeignet war, die in § 74 Abs. 2 leg. cit. genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen und sonstigen nachteiligen Einwirkungen zu verursachen. Sie unterlag daher nach der genannten Gesetzesstelle der Genehmigungspflicht, weshalb auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch deren genehmigungslosen Betrieb das Tatbild des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 erfüllt, nicht rechtswidrig ist.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040036.X00

Im RIS seit

19.06.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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