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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass sowohl die Beurteilung einer Änderung im Verfahren nach § 81 GewO 1994 als auch die Prüfung, ob eine Anlage konsensgemäß betrieben wird, Angaben über den bestehenden Konsens voraussetzen (vgl. zu ersterem etwa das E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, mwN), führt für sich genommen nicht dazu, dass die Prüfbescheinigung nach § 82b GewO 1994 eine das Änderungsverfahren nach § 81 GewO 1994 betreffende Unterlage darstellt. So hat die Prüfbescheinigung für die Behörde hinsichtlich des zugrunde liegenden Genehmigungskonsenses keinerlei bindende Wirkung und die Behörde muss den bestehenden Konsens unabhängig davon feststellen, ob eine Prüfbescheinigung vorliegt oder nicht.Der bloße Umstand, dass sowohl die Beurteilung einer Änderung im Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 als auch die Prüfung, ob eine Anlage konsensgemäß betrieben wird, Angaben über den bestehenden Konsens voraussetzen vergleiche zu ersterem etwa das E vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095, 0098, mwN), führt für sich genommen nicht dazu, dass die Prüfbescheinigung nach Paragraph 82 b, GewO 1994 eine das Änderungsverfahren nach Paragraph 81, GewO 1994 betreffende Unterlage darstellt. So hat die Prüfbescheinigung für die Behörde hinsichtlich des zugrunde liegenden Genehmigungskonsenses keinerlei bindende Wirkung und die Behörde muss den bestehenden Konsens unabhängig davon feststellen, ob eine Prüfbescheinigung vorliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L05Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019