RS Vwgh 2017/8/30 Ra 2017/18/0181

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Veröffentlicht am 30.08.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs6 idF 2016/I/024;
AVG §46;
VwGVG 2014 §29;

Rechtssatz

Das BVwG darf keinesfalls die - allenfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangten - Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung seiner Entscheidung außer Acht lassen. Die Rechtsfrage, ob das BVwG vor Inkrafttreten des § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 1. Juni 2016 im Säumnisbeschwerdeverfahren überhaupt berechtigt war, das BFA um mittelbare Beweisaufnahme zu ersuchen, braucht daher nicht weiter behandelt werden.Das BVwG darf keinesfalls die - allenfalls auch ohne gesetzliche Deckung erlangten - Beweisergebnisse ignorieren und bei der Begründung seiner Entscheidung außer Acht lassen. Die Rechtsfrage, ob das BVwG vor Inkrafttreten des Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 1. Juni 2016 im Säumnisbeschwerdeverfahren überhaupt berechtigt war, das BFA um mittelbare Beweisaufnahme zu ersuchen, braucht daher nicht weiter behandelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180181.L01

Im RIS seit

26.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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