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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2017/0007 vom 30. August 2017 * EuGH-Zahl: C-577/17 * Vorabentscheidungsantrag mit Ra 2017/18/0110 B 7. Dezember 2018 zurückgezogenRechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann der ersuchte - und nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständige - Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auch dann noch wirksam stattgeben, wenn die in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch zuvor bereits fristgerecht abgelehnt sowie auch auf das auf Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung gestützte Gesuch um neuerliche Prüfung fristgerecht abschlägig geantwortet hat?1. Kann der ersuchte - und nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-Verordnung zuständige - Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 23, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auch dann noch wirksam stattgeben, wenn die in Artikel 25, Absatz eins, Dublin III-Verordnung festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Wiederaufnahmegesuch zuvor bereits fristgerecht abgelehnt sowie auch auf das auf Artikel 5, Absatz 2, Durchführungsverordnung gestützte Gesuch um neuerliche Prüfung fristgerecht abschlägig geantwortet hat?
Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen ist:
Hat infolge fristgerechter Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch den nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der ersuchende Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt worden ist, diesen Antrag zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine Prüfung des Antrags nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung von einem Mitgliedstaat stattfindet?Hat infolge fristgerechter Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch den nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat der ersuchende Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt worden ist, diesen Antrag zu prüfen, um sicherzustellen, dass eine Prüfung des Antrags nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-Verordnung von einem Mitgliedstaat stattfindet?
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0578 C. K. VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180110.L01Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019