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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/21/0013Rechtssatz
§ 52 BFA-VG 2014 lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG 2014 keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht.Paragraph 52, BFA-VG 2014 lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG 2014 keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210004.J06Im RIS seit
04.10.2017Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017