Index
10/10 GrundrechteRechtssatz
Die dem Eisenbahnunternehmen aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen nach § 45 erster Satz EisenbahnG 1957 sind im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb Beseitigungsmaßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden sind. Nach § 45 zweiter Satz EisenbahnG 1957 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dem Verfügungsberechtigten die Duldung der Beseitigung aufzutragen, wenn dieser hiezu seine Zustimmung zur Beseitigung verweigert. Der Duldungsauftrag ist an den Verfügungsberechtigten der von der Beseitigung erfassten Liegenschaft zu richten. § 45 iVm § 43 Abs 1 EisenbahnG 1957 zielen angesichts des mit diesen Bestimmungen offensichtlich verfolgten Zweckes, die in § 43 Abs 1 leg cit genannten Gefährdungen auszuschließen, auf eine sichere und nachhaltige Beseitigung bzw Hintanhaltung dieser Gefährdungen ab, wobei auch im Sinn der besagten Verhältnismäßigkeitsbindung nur dementsprechende Maßnahmen bzw deren Duldung als geeignet zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Bestimmungen angesehen werden können. Das Eisenbahnunternehmen hat die durch Naturereignisse eingetretene Gefährdung selbst auf eigene Kosten zu beseitigen (vgl idS VwGH vom 14. November 2006, 2004/03/0024).Die dem Eisenbahnunternehmen aufgetragenen Beseitigungsmaßnahmen nach Paragraph 45, erster Satz EisenbahnG 1957 sind im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb Beseitigungsmaßnahmen streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gebunden sind. Nach Paragraph 45, zweiter Satz EisenbahnG 1957 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens dem Verfügungsberechtigten die Duldung der Beseitigung aufzutragen, wenn dieser hiezu seine Zustimmung zur Beseitigung verweigert. Der Duldungsauftrag ist an den Verfügungsberechtigten der von der Beseitigung erfassten Liegenschaft zu richten. Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zielen angesichts des mit diesen Bestimmungen offensichtlich verfolgten Zweckes, die in Paragraph 43, Absatz eins, leg cit genannten Gefährdungen auszuschließen, auf eine sichere und nachhaltige Beseitigung bzw Hintanhaltung dieser Gefährdungen ab, wobei auch im Sinn der besagten Verhältnismäßigkeitsbindung nur dementsprechende Maßnahmen bzw deren Duldung als geeignet zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Bestimmungen angesehen werden können. Das Eisenbahnunternehmen hat die durch Naturereignisse eingetretene Gefährdung selbst auf eigene Kosten zu beseitigen vergleiche idS VwGH vom 14. November 2006, 2004/03/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030030.L03Im RIS seit
26.09.2017Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017