RS Vwgh 2017/9/1 Ra 2016/03/0055

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Veröffentlicht am 01.09.2017
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AIDSG 1993 §5;
AIDSG 1993 §9 Abs1;
AVG §78 Abs1;
BVwAbgV 1983 §1 Abs1;
GeschlKrG §11 Abs2;
GeschlKrG §8;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §1;
Gesundheitliche Überwachung von Prostituierten 1974 §7;
StGB §178;
StGB §179;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Mit der Vornahme von amtsärztlichen Untersuchungen im Sinne des § 11 Abs 2 GeschlKrG iVm § 1 der Geschlechtskrankheitenverordnung erfüllte die Revisionswerberin, die als Prostituierte tätig war, eine eigene, sie nach § 1 der Geschlechtskrankheitenverordnung treffende Verpflichtung, ohne deren Erfüllung sie der Gefahr strafgerichtlicher bzw verwaltungsbehördlicher Verfolgung ausgesetzt wäre; die (regelmäßige) Durchführung dieser Untersuchungen bildete eine Voraussetzung dafür, (rechtskonform) ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Durch die Untersuchung sollen gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden. Der untersuchende Arzt ist zur eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung, insbesondere über Infektionsmöglichkeiten und Maßnahmen zu deren Vermeidung, verpflichtet (vgl § 8 GeschlKrG und § 5 AIDSG 1993). Vor dem genannten Hintergrund trifft die Auffassung der Revisionswerberin, die Amtshandlung (amtsärztliche Untersuchung) diene nur öffentlichen Interessen, nicht zu. Vielmehr lag die Vornahme der genannten Untersuchungen aus den oben dargelegten Gründen (jedenfalls auch) im wesentlichen Privatinteresse der Revisionswerberin.Mit der Vornahme von amtsärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, GeschlKrG in Verbindung mit Paragraph eins, der Geschlechtskrankheitenverordnung erfüllte die Revisionswerberin, die als Prostituierte tätig war, eine eigene, sie nach Paragraph eins, der Geschlechtskrankheitenverordnung treffende Verpflichtung, ohne deren Erfüllung sie der Gefahr strafgerichtlicher bzw verwaltungsbehördlicher Verfolgung ausgesetzt wäre; die (regelmäßige) Durchführung dieser Untersuchungen bildete eine Voraussetzung dafür, (rechtskonform) ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Durch die Untersuchung sollen gegebenenfalls übertragbare Geschlechtskrankheiten festgestellt und ihre weitere Übertragung vermieden werden. Der untersuchende Arzt ist zur eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung, insbesondere über Infektionsmöglichkeiten und Maßnahmen zu deren Vermeidung, verpflichtet vergleiche Paragraph 8, GeschlKrG und Paragraph 5, AIDSG 1993). Vor dem genannten Hintergrund trifft die Auffassung der Revisionswerberin, die Amtshandlung (amtsärztliche Untersuchung) diene nur öffentlichen Interessen, nicht zu. Vielmehr lag die Vornahme der genannten Untersuchungen aus den oben dargelegten Gründen (jedenfalls auch) im wesentlichen Privatinteresse der Revisionswerberin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030055.L04

Im RIS seit

27.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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