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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Zum Sorgfaltsmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, 2010/08/0249, und vom 1. April 2009, 2006/08/0152), dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und hat den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass er selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt, hat er sich doch mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum gewissenhaft auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1994, 93/08/0176).Zum Sorgfaltsmaßstab wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 22. Dezember 2010, 2010/08/0249, und vom 1. April 2009, 2006/08/0152), dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und hat den Mangel im Fall einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Dies gilt auch für den Fall, dass er selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt, hat er sich doch mit widersprechenden Auffassungen anhand von Rechtsprechung und Schrifttum gewissenhaft auseinanderzusetzen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 1994, 93/08/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014080060.L04Im RIS seit
06.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017