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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit einem Erkenntnis nach § 42a VwGG ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet. Auch wenn das VwG im konkreten Fall seine Entscheidung in der ihm in diesem Erkenntnis festgelegten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, kann der Antragsteller keine weitere Entscheidung nach § 42a VwGG über seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren. Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den §§ 38 und 42a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Missachtung der vom VwGH gemäß § 42a VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.Mit einem Erkenntnis nach Paragraph 42 a, VwGG ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag beendet. Auch wenn das VwG im konkreten Fall seine Entscheidung in der ihm in diesem Erkenntnis festgelegten Frist immer noch nicht nachgeholt hat, kann der Antragsteller keine weitere Entscheidung nach Paragraph 42 a, VwGG über seinen ursprünglichen Fristsetzungsantrag begehren. Für eine weitere Antragstellung nach einem nach den Paragraphen 38 und 42 a VwGG ausgeschöpften Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Missachtung der vom VwGH gemäß Paragraph 42 a, VwGG gesetzten Frist amtshaftungs-, disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:FR2017090009.F01Im RIS seit
09.10.2017Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018