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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006L0054 Gleichbehandlungs-RL Arbeits- Beschäftigungsfragen Art14 Abs1 lita;Rechtssatz
Im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung einer durch ein sich als Folge der Organisationsänderung ergebendes, nicht geschlechtsspezifisches Kriterium (hier: militärische Ausbildung) allenfalls bewirkten Ungleichbehandlung ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der RL 2006/54/EG darzustellen, welches legitime Ziel mit der Organisationsänderung verfolgt wurde. Es ist offen zu legen, welche objektiv nachvollziehbaren Gründe eine Organisationsänderung in einer Weise erfordern, die im Krankenpflegebereich eine Weiterbeschäftigung der überwiegenden Mehrheit der weiblichen Bediensteten, die keine militärische Ausbildung aufweist, gänzlich ausschließt. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, in welcher Weise und in welchem Umfang im Krankenpflegebereich militärische Kenntnisse objektiv zur Erledigung der mit dem Wirkungskreis des Sanitätszentrums verbundenen Aufgaben erforderlich sind und inwieweit diese Aufgaben nicht auch dann umfassend erfüllt werden könnten, wenn nicht alle, sondern allenfalls nur ein Teil der im Krankenpflegebereich beschäftigten Bediensteten eine militärische Ausbildung aufweisen.Im Hinblick auf die sachliche Rechtfertigung einer durch ein sich als Folge der Organisationsänderung ergebendes, nicht geschlechtsspezifisches Kriterium (hier: militärische Ausbildung) allenfalls bewirkten Ungleichbehandlung ist gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, der RL 2006/54/EG darzustellen, welches legitime Ziel mit der Organisationsänderung verfolgt wurde. Es ist offen zu legen, welche objektiv nachvollziehbaren Gründe eine Organisationsänderung in einer Weise erfordern, die im Krankenpflegebereich eine Weiterbeschäftigung der überwiegenden Mehrheit der weiblichen Bediensteten, die keine militärische Ausbildung aufweist, gänzlich ausschließt. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, in welcher Weise und in welchem Umfang im Krankenpflegebereich militärische Kenntnisse objektiv zur Erledigung der mit dem Wirkungskreis des Sanitätszentrums verbundenen Aufgaben erforderlich sind und inwieweit diese Aufgaben nicht auch dann umfassend erfüllt werden könnten, wenn nicht alle, sondern allenfalls nur ein Teil der im Krankenpflegebereich beschäftigten Bediensteten eine militärische Ausbildung aufweisen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120050.L03Im RIS seit
13.10.2017Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017