TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/29 92/03/0001

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1175;
AVG §68;
AVG §8;
AVG §9;
JagdG OÖ 1964 §21;
JagdG OÖ 1964 §64;
JagdRallg;
VVG §10;
VVG §4 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Leukauf, Dr. Sauberer, Dr. Kremla und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der Jagdgesellschaft L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 18. 11. 1991, Zl. Agrar-480041/-I/Bü-1991, betr Vorkehrung von Schutzmaßnahmen nach dem OÖ Jagdgesetz sowie Kostenvorauszahlungsauftrag (mP: 1) Verlassenschaft nach F und

2) M in N, beide vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1988 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Februar 1987 als Behörde erster Instanz) wurde über Antrag der mitbeteiligten Parteien der Beschwerdeführerin (einer Jagdgesellschaft nach dem OÖ Jagdgesetz) gemäß § 64 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964 (JG) u.a. aufgetragen, zur Vorkehrung von Wildschäden in den Kulturen der mitbeteiligten Parteien hinsichtlich ihrer Liegenschaft A notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen, nämlich nach Maßgabe eines bestimmten Lageplanes bezüglich der Teilfläche 1 die Unterfläche 1 C (40 x 50 m) bezüglich der Teilfläche 2 die Unterflächen A bis F (ca. 1 ha) mit einem geschlossenen Wildzaun zu umgeben. Es liege insbesondere eine Gefährdung des Waldes gemäß § 64 Abs. 4 lit. c JG vor. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 88/03/0193, die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Es wurde zur Begründung u.a. ausgeführt, wenn eine Gefährdung des Waldes insbesondere im Sinne des § 64 Abs. 4 lit. c JG vorliege, so bestehe schon allein deshalb nach Abs. 5 die Verpflichtung der Behörde, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Es komme nicht darauf an, daß an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag eintreten, der ja bei einer Neuaufforstung nicht vorliegen werde. Im übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im zitierten hg. Erkenntnis vom 14. November 1990 zu verweisen.

Da sich die Beschwerdeführerin in der Folge weigerte, der aufgetragenen Verpflichtung nachzukommen, erfolgte seitens der Bezirkshauptmannschaft am 5. Februar 1991 die Androhung der Ersatzvornahme. Weiters wurden zwei Kostenvoranschläge über die zuständige Fachabteilung eingeholt, die Kosten von jeweils rund S 45.000,-- ergaben. Im Zuge des Parteiengehörs stellte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 1991 verschiedene Anträge unter Vorlage eines Gutachtens ihres privaten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Werner N. (Zivilingenieur) vom 8. Februar 1991.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Mai 1991 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin

a)

auf der Grundlage des Gutachtens des Herrn Dipl.-Ing. Dr. ... vom 8.2.1991 eine umfassende Überprüfung des Sachverhaltes vorzunehmen;

b)

einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle unter Beiziehung der Verfahrensbeteiligten und Beiziehung eines Sachverständigen vorzunehmen, sowie

c)

die ihnen aufgetragenen Sicherungsmaßnahmen ersatzlos aufzuheben, sowie

d)

mit der Weiterführung des Sachverständigenverfahrens bis zur Entscheidung über diese Anträge zuzuwarten,

wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung.

Wegen der von der Beschwerdeführerin gegen die Kostenvoranschläge erhobenen Einwendungen wurde der Amtssachverständige der Bezirkshauptmannschaft beigezogen, der am 6. Juni 1991 zu dem Ergebnis gelangte, daß die Kostenvoranschläge angemessen sind.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 1. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme die Entrichtung eines Betrages von S 45.055,-- aufgetragen (§ 4 Abs. 2 VVG).

Auch dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig

Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. November 1991 wurden die beiden Berufungen unter Vornahme einer hier nicht maßgebenden Modifizierung abgewiesen. Zu dem dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 14. Mai 1991 zugrunde liegenden Verfahrensgegenstand wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin vertrete die Ansicht, die Rechtskraft des im Instanzenzug ergangenen Bescheides vom 28. Juli 1988 stehe der Erlassung eines neuen Bescheides nicht entgegen, da sich die Sachlage, die zur Vorschreibung der Schutzmaßnahmen geführt habe, wesentlich geändert hätte. Im übrigen richte sich der Bescheid vom 28. Juli 1988 gegen die Beschwerdeführerin, welche nicht Träger von Rechten und Pflichten sei und gegen die kein Exekutionsverfahren geführt werden könne. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten ihres privaten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. N. vom 8. Februar 1991 könne entnommen werden, daß sich sowohl Befund als auch Gutachten auf die Frage beziehe, ob zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bzw. der Gutachtenerstellung ein landwirtschaftlicher Betrieb (der mitbeteiligten Parteien) laufend schwere Einbußen am Ertrag erlitten habe bzw. erleide. Im rechtskräftigen Bescheid sei (nach den Ausführungen dieses privaten Sachverständigen) kein betriebswirtschaftlicher Nachweis erbracht worden, ob der Betrieb tatsächlich schwere Einbußen erlitten habe. Durch eine Verkleinerung der ungesicherten Flächen bzw. wegen der Setzung von standortuntauglichen Holzarten müsse geprüft werden, ob derzeit noch die im Gesetz als Kriterium angeführten schweren Einbußen gegeben seien. Weiters fehlten auch gesicherte Angaben über die tatsächliche Wuchsleistung auf dem vorhandenen Standort. Nach seinen Berechnungen würden die Einbußen jährlich nur S 853,-- betragen. Weiters sei auf das waldbauliche und betriebswirtschaftliche Risiko der ungewöhnlichen Holzarten hinzuweisen. Dem sei seitens der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß es insbesondere (auch) nach dem schon genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1990 im Falle der Gefährdung des Waldes im Sinne des § 64 Abs. 4 JG nicht darauf ankomme, daß an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag eintreten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Verhältnisse, die zur Entscheidung der belangten Behörde vom 28. Juli 1988 geführt hätten, wesentlich geändert haben. Es sei nicht vorgebracht worden, daß nicht mehr von einer Gefährdung des Waldes gesprochen werden könne. Auch von Amts wegen sei keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes festgestellt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 und 5 JG sei der Jagdausübungsberechtigte zur Vorkehrung der Schutzmaßnahmen zu verpflichten. Gemäß § 8 Abs. 2 JG seien Jagdausübungsberechtigte die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter. Nach § 20 Abs. 1 JG dürfe das Jagdrecht nur an eine Jagdgesellschaft (§ 21), eine physisch eigenberechtigte Person oder eine juristische Person verpachtet werden. Gemäß § 21 Abs. 7 JG haften die Jagdgesellschafter (Mitglieder der Jagdgesellschaft) rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand. Daraus ergebe sich schlüssig, daß Verpflichtete die Jagdgesellschaft, also vorliegend die Beschwerdeführerin, sei. Die Meinung der Beschwerdeführerin, daß sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Träger von Rechten und Pflichten und daher auch nicht Gegenstand eines Exekutionsverfahrens sein könne, sei unrichtig. Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich des Bescheides der Erstbehörde vom 1. Juli 1991 (Kostenvorauszahlungsauftrag) führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, es sei bereits dargelegt worden, daß die beschwerdeführende Jagdgesellschaft Partei des Verfahrens sei, in Verbindung mit § 21 Abs. 7 JG für alle Gesellschafter kraft Gesetzes die Solidarhaftung festgelegt sei und die Jagdgesellschaft (Name usw. der Gesellschafter seien im Gesellschaftsvertrag, der bei der Behörde aufliege, angeführt) als Schuldnermehrheit im Sinne des § 891 ABGB zur ungeteilten Hand (solidarisch) zur Leistung verpflichtet sei. Gemäß § 4 VVG könne die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Verfehlt sei auch die Berufung darauf, daß die Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG unzulässig sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sei die Vollstreckung nicht wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unzulässig. Wie bereits im erstangefochtenen Bescheid dargelegt worden sei, sei ein solcher Tatbestand nicht gegeben. Der Kostenvorschuß sei nicht überhöht, wie die eingeholten Anbote, die im wesentlichen übereinstimmten, und die Überprüfung durch den Amtssachverständigen ergeben haben. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts Konkretes einzuwenden vermocht. Die Parteifähigkeit der Jagdgesellschaft, auch wenn sie sonst eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei, reiche soweit, als der gesetzliche Aufgabenbereich gezogen sei. Jagdgesellschaften seien teilrechtsfähig und parteifähig. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1977, Zl. 198/77, komme nach §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 JG einer Jagdgesellschaft im Sinne des § 9 AVG Rechtsfähigkeit und im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden im Sinne des § 8 AVG Parteistellung zu. Handlungsfähig im Sinne des § 9 AVG sei die Jagdgesellschaft im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden durch den bevollmächtigten Jagdleiter.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ein gleichlautender Antrag wurde von den mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin (eine Jagdgesellschaft nach § 21 JG) vertritt zunächst die Meinung, es fehle ihr die Partei- und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren. Da sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Rechtspersönlichkeit besitze, könne sie insbesondere auch nicht Verpflichtete (Partei) in einem Exekutionsverfahren sein.

Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu. In der Regel bedient sich der für die Regelung des Jagdrechtes zuständige Landesgesetzgeber bei der Einrichtung der Jagdgesellschaft der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB). Als solcher kommt ihr in der Rechtsordnung grundsätzlich keine Rechtspersönlichkeit zu, sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften etwas anderes ergibt. So verleihen die Landesgesetzgeber, die für die Regelung des Jagdrechtes zuständig sind, der Jagdgesellschaft z. B. die Jagdpachtfähigkeit und weisen ihr gewisse Rechte und Pflichten zu. Damit werden von dem Landesgesetzgeber eigenständige Rechtssubjekte in einem kleinen Bereich der Rechtsordnung geschaffen. Im Rahmen der ihr zugewiesenen Rechte und Pflichten kommt somit der Jagdgesellschaft Rechtspersönlichkeit (als teilrechtsfähige Person) zu. Dies trifft nach den schon von der belangten Behörde genannten Bestimmungen des Oberösterreichischen Jagdgesetzes für die Beschwerdeführerin auch in Ansehung der gegenständlichen (Wildschadens-)Angelegenheit zu (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Jagdsachen sowie etwa die zu den im wesentlichen gleichgelagerten Regelungen des Burgenländischen Jagdgesetzes und des Niederösterreichischen Jagdgesetzes ergangenen hg. Entscheidungen vom 30. Oktober 1984, Zl. 83/07/0379, bzw. vom 7. Juli 1977, Zl. 198/77; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1983, Zlen. 82/03/0148, 0149, sowie Zierl in ÖGZ 11/1987, S. 18 f). Da der Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 64 JG Parteistellung zukommt, hat dies auch für ihre gegenständliche Antragstellung im Sinne des § 68 AVG zu gelten. Dies trifft ferner für das verwaltungsrechtliche Vollstreckungsverfahren, für den vorliegenden Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG zu. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei das Vollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 lit. a und b VwGG (richtig: VVG, nunmehr § 10 Abs. 2 Z. 1 und 2 VVG - vgl. die Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 53/1991) unzulässig, findet im Gesetz keine Deckung. Ob im Zusammenhang mit § 21 Abs. 7 JG im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Solidarhaftung der Jagdgesellschafter neben der Verpflichtung der Jagdgesellschaft zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme auch die einzelnen Gesellschafter in einem exekutionsfähigen Bescheid durch die Verwaltungsbehörde zu einer Kostenvorauszahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 VVG verpflichtet werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die belangte Behörde ausreichend mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, es sei eine derart wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten, daß der Titelbescheid und damit die Anordnung der Einzäunung nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die belangte Behörde hat schlüssig dargelegt, daß dies aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten ihres privaten Sachverständigen vom 8. Februar 1991 nicht abgeleitet werden kann, zumal dieser Sachverständige vor allem die hier nicht maßgebende Frage des Eintrittes laufend schwerer Einbußen am Ertrag in den Vordergrund gestellt habe. Ebenso kommt es nicht auf das waldbauliche und betriebswirtschaftliche Risiko der verwendeten "ungewöhnlichen" Holzarten an, da es sich um bestandsbildende Holzgewächse im Sinne des Forstgesetzes handelte (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1990). Daß es überhaupt keines Schutzes mehr bedürfe, hat nicht einmal der private Sachverständige zu behaupten vermocht. Wenn er meint, daß Einzäunungen nicht erforderlich seien, so handelt es sich um Schlußfolgerungen, die der private Sachverständige aus den von ihm getroffenen Feststellungen gezogen hat. Inwieweit sich der maßgebende Sachverhalt aber gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides konkret geändert hat, geht aus den Ausführungen des privaten Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor. Im übrigen ergibt sich aus dem Gutachten des seinerzeit beigezogenen Amtssachverständigen, daß es trotz Bestehens auch gesicherter Unterflächen innerhalb der Teilflächen dennoch der Umzäunung des ganzen Bereiches bedürfe, was auch schlüssig und nachvollziehbar ist, wenn man das geringe Ausmaß der Gesamtfläche miteinbezieht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Meinung der Beschwerdeführerin, es seien der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang aktenwidrige Annahmen unterlaufen, ebensowenig zu teilen wie die Ansicht, es seien wesentliche Verfahrensmängel vorgelegen, die eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen würden.

Mit Recht wurden daher die Anträge der Beschwerdeführerin vom 10. Mai 1991, die auf eine Aufhebung des Titelbescheides abzielten, unter Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und erweist sich daher auch ein Vorgehen nach § 4 VVG als zulässig.

Als aktenwidrig erweist sich hingegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien die im Verfahren nach § 4 VVG eingeholten Kostenvoranschläge keiner Prüfung durch einen Amtssachverständigen unterzogen worden, wie die Aktenlage beweist.

Da somit die Beschwerde unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da Partei des gegenständlichen Verfahrens die Beschwerdeführerin (eine Jagdgesellschaft nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz ist), war ihr die Kostenersatzpflicht aufzuerlegen. Daran vermag auch der Hinweis der mitbeteiligten Parteien auf den Beschluß des Kreisgerichtes vom 20. Jänner 1992, AZ. 6 R 58/91, 6 R 4/92, nichts zu ändern, wonach ein Antrag der mitbeteiligten Parteien auf gerichtliche Exekution zur Hereinbringung der Kosten des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die einzelnen Mitglieder der Jagdgesellschaft mangels Wesensgleichheit der Parteien des Titels mit denen des Exekutionsverfahrens abgewiesen wurde.

Wie bereits im hg. Beschluß vom heutigen Tage, Zl. 93/03/0213-20, bemerkt wurde, ist die Frage, auf welche Weise ein Exekutionstitel gegen die zur ungeteilten Hand haftenden Jagdgesellschafter erwirkt werden kann, insbesondere ob die Verwaltungsbehörde im Rahmen des § 21 Abs. 7 JG berechtigt ist, über Antrag der mitbeteiligten Parteien einen exekutionsfähigen Bescheid zur Hereinbringung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die einzelnen Mitglieder der Jagdgesellschaft zu erlassen, hier nicht zu prüfen.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung Jagdgesellschaft Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030001.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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