RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2016/12/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §40 Abs4 Z2;
GehG 1956 §91;
GehG 1956 §94a Abs1 Z1 litb;

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 Z 2 BDG 1979 ist aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung nicht von einer dauernden, sondern lediglich von einer provisorischen Betrauung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auszugehen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des § 94a Abs. 1 Z 1 lit. b GehG 1956 käme ausnahmsweise auch in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von 22 Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten (vgl. E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049) nicht zum Tragen (vgl. E 15. Dezember 2010, 2009/12/0194). Es wäre sohin auch unter Zugrundelegung der Betrauung für einen Zeitraum von 22 Monaten nicht nur in dienstrechtlicher Hinsicht, sondern auch in gehaltsrechtlicher Hinsicht nicht von einer Dauerverwendung auszugehen. Folglich war die Gewährung einer Funktionszulage nach § 91 GehG 1956 jedenfalls ausgeschlossen und wäre allenfalls nur die Gewährung einer Ergänzungszulage in Betracht gekommen (vgl. E 24. April 2002, 98/12/0088, VwSlg. A/15816; E 5. September 2008, 2005/12/0068; E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049; E 18. Dezember 2014, 2011/12/0159).Unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 ist aus dienstrechtlicher Sicht auch bei einer sechs Monate übersteigenden Betrauung nicht von einer dauernden, sondern lediglich von einer provisorischen Betrauung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung auszugehen. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der Sondervorschrift des Paragraph 94 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GehG 1956 käme ausnahmsweise auch in gehaltsrechtlicher Hinsicht selbst bei einer ununterbrochenen Betrauung des Beamten in der Dauer von 22 Monaten die Rechtsprechung zum grundsätzlichen "Umschlagen" einer vorübergehenden in eine dauernde Betrauung nach sechs Monaten vergleiche E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049) nicht zum Tragen vergleiche E 15. Dezember 2010, 2009/12/0194). Es wäre sohin auch unter Zugrundelegung der Betrauung für einen Zeitraum von 22 Monaten nicht nur in dienstrechtlicher Hinsicht, sondern auch in gehaltsrechtlicher Hinsicht nicht von einer Dauerverwendung auszugehen. Folglich war die Gewährung einer Funktionszulage nach Paragraph 91, GehG 1956 jedenfalls ausgeschlossen und wäre allenfalls nur die Gewährung einer Ergänzungszulage in Betracht gekommen vergleiche E 24. April 2002, 98/12/0088, VwSlg. A/15816; E 5. September 2008, 2005/12/0068; E 21. Oktober 2005, 2005/12/0049; E 18. Dezember 2014, 2011/12/0159).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120044.L01

Im RIS seit

06.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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