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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs3;Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für die Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Art der Meldepflichtverletzung (vgl. nunmehr § 113 Abs. 3 zweiter Satz ASVG) auch von Bedeutung ist, ob und in welcher Größenordnung ein durch den Meldeverstoß verursachter Verwaltungsaufwand allenfalls feststellbar ist.Im Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass für die Ermessensübung unter dem Gesichtspunkt der Art der Meldepflichtverletzung vergleiche nunmehr Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz ASVG) auch von Bedeutung ist, ob und in welcher Größenordnung ein durch den Meldeverstoß verursachter Verwaltungsaufwand allenfalls feststellbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080175.L02Im RIS seit
02.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017