RS Vwgh 2017/9/13 Ra 2016/08/0175

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Veröffentlicht am 13.09.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs3;
  1. ASVG § 56 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/08/0244 E 17. Dezember 2015 RS 4

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgende Kriterien für die Ausübung des in § 56 Abs. 3 ASVG eingeräumten Ermessens entwickelt: Zu berücksichtigen sind demnach - jedenfalls bei Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sowie hinsichtlich eines gänzlichen Verzichts auf die Weiterentrichtung der Beiträge die Dauer des Verzuges. Im Hinblick auf einen möglichen teilweisen Verzicht entspricht die Ermessensübung dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden (vgl. zu diesen beiden Aspekten das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, 95/08/0331 und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, Punkt. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgehend von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgende Kriterien für die Ausübung des in Paragraph 56, Absatz 3, ASVG eingeräumten Ermessens entwickelt: Zu berücksichtigen sind demnach - jedenfalls bei Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners sowie hinsichtlich eines gänzlichen Verzichts auf die Weiterentrichtung der Beiträge die Dauer des Verzuges. Im Hinblick auf einen möglichen teilweisen Verzicht entspricht die Ermessensübung dann nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die Art des Meldeverstoßes oder die regelmäßige Erfüllung der Meldepflichten nicht in die Überlegungen einbezogen wurden vergleiche zu diesen beiden Aspekten das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1998, 95/08/0331 und das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, 97/08/0442, Punkt. 3.3. und 3.4. der Entscheidungsgründe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080175.L01

Im RIS seit

02.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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