RS Vwgh 2017/9/14 Ra 2017/15/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224;
BAO §248;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 9 Abs. 1 BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 224 BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen (vgl. VwGH vom 29. April 2010, 2008/15/0085). Das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde, und selbst dann, wenn dazu bereits eine Entscheidung vorliegt (vgl. VwGH vom 31. März 2011, 2010/15/0150, sowie Ritz, BAO5 § 248 Tz 7). Damit ist der Rechtsschutz des zur Haftung Herangezogenen gewahrt (vgl. auch - zum Fall, dass gegenüber dem Erstschuldner kein Abgabenbescheid erlassen wurde - VwGH vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0109). Eine Revisionslegitimation hinsichtlich der an den Erstschuldner ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ergibt sich aus der Haftungsinanspruchnahme hingegen nicht (vgl. - noch zur Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 - VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001; vgl. auch - für den Fall eines Beitritts zum Rechtsmittel des Erstschuldners gemäß § 257 BAO - VwGH vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028).Persönliche Haftungen, wie etwa jene des Geschäftsführers einer GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 224, BAO durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden. Erst durch Erlassung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner. Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen vergleiche VwGH vom 29. April 2010, 2008/15/0085). Das Beschwerderecht gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch steht dem Haftungspflichtigen auch dann zu, wenn der betreffende Bescheid bereits vom Erstschuldner angefochten wurde, und selbst dann, wenn dazu bereits eine Entscheidung vorliegt vergleiche VwGH vom 31. März 2011, 2010/15/0150, sowie Ritz, BAO5 Paragraph 248, Tz 7). Damit ist der Rechtsschutz des zur Haftung Herangezogenen gewahrt vergleiche auch - zum Fall, dass gegenüber dem Erstschuldner kein Abgabenbescheid erlassen wurde - VwGH vom 22. Dezember 2011, 2009/16/0109). Eine Revisionslegitimation hinsichtlich der an den Erstschuldner ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ergibt sich aus der Haftungsinanspruchnahme hingegen nicht vergleiche - noch zur Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, - VwGH vom 25. Mai 2016, 2013/15/0001; vergleiche auch - für den Fall eines Beitritts zum Rechtsmittel des Erstschuldners gemäß Paragraph 257, BAO - VwGH vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017150055.L02

Im RIS seit

19.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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