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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine Entziehung der Lenkberechtigung ist auch dann auszusprechen, wenn feststeht, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom 20.4.2004, 2003/11/0272, sowie B vom 21.4.2016, Ra 2016/11/0039, mwN).Eine Entziehung der Lenkberechtigung ist auch dann auszusprechen, wenn feststeht, dass der Betreffende von einer ausländischen Behörde bzw. einem ausländischen Gericht wegen Lenkens oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Ausland mit einem Alkoholgehalt seines Blutes oder seiner Atemluft, der den in Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 angegebenen Grenzwerten entspricht, rechtskräftig bestraft wurde (Hinweis E vom 20.4.2004, 2003/11/0272, sowie B vom 21.4.2016, Ra 2016/11/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015110100.L01Im RIS seit
19.10.2017Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017