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E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;Rechtssatz
Für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 reicht es nicht aus, wenn die in der Beschwerdeergänzung des Revisionswerbers zitierten Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt nach Bulgarien dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Revisionswerber bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte.Für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 reicht es nicht aus, wenn die in der Beschwerdeergänzung des Revisionswerbers zitierten Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt nach Bulgarien dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Revisionswerber bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180166.L03Im RIS seit
17.10.2017Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017