RS Vwgh 2017/9/22 Ra 2017/18/0166

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

E3R E19104000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art18 Abs1 litb;
AsylG 2005 §5 Abs1;
AsylG 2005 §5 Abs3;
FrPolG 2005 §61 Abs1;
FrPolG 2005 §61 Abs2;

Rechtssatz

Für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 reicht es nicht aus, wenn die in der Beschwerdeergänzung des Revisionswerbers zitierten Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt nach Bulgarien dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Revisionswerber bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte.Für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 reicht es nicht aus, wenn die in der Beschwerdeergänzung des Revisionswerbers zitierten Berichte zwar gehäufte polizeiliche Übergriffe auf Asylwerber beim Grenzübertritt nach Bulgarien dokumentieren, sie aber keine ausreichenden Hinweise dafür bieten, dass dem Revisionswerber bei Rücküberstellung im Dublin-Verfahren Derartiges drohen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017180166.L03

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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