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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §12 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2017/21/0003 E 14. November 2017Rechtssatz
Gemäß dem zweiten Satz des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist mit der Durchführung der mit einer abweisenden Asylentscheidung, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Letzteres steht in normativem Zusammenhang mit § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014, wonach das VwG bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat.Gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 ist mit der Durchführung der mit einer abweisenden Asylentscheidung, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Letzteres steht in normativem Zusammenhang mit Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014, wonach das VwG bei Vorliegen der dort näher genannten Voraussetzungen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017210009.J01Im RIS seit
02.11.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018