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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8 Abs3a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/21/0158Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0234 E 15. September 2016 RS 8Stammrechtssatz
Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen; zumindest kann bei Vorliegen einer Konstellation iSd § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 auf diesem Weg eine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat erreicht werden, woran die Aufenthaltsduldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 anknüpft (Hinweis E 28. August 2014, 2013/21/0218).Nicht nur dann, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist, ist der vom Gesetzgeber primär vorgezeichnete Weg die Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz. Nur ein solcher Antrag führt bei Zutreffen der Verfolgungsbehauptungen zur Gewährung von Asyl oder von subsidiärem Schutz und kann entsprechende (umfassende) Aufenthaltsberechtigungen verschaffen; zumindest kann bei Vorliegen einer Konstellation iSd Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 auf diesem Weg eine Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat erreicht werden, woran die Aufenthaltsduldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 anknüpft (Hinweis E 28. August 2014, 2013/21/0218).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210157.L04Im RIS seit
07.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018