Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §345 Abs2 Z1;Beachte
Besprechung in: SozSi 2/2018, S 57 - 69;Rechtssatz
Zwar stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO (der als Vorbild für das Revisionsmodell in der Verwaltungsgerichtsbarkeit diente - vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0016) im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. RIS-Justiz RS0042936). Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt allerdings nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - nur dann keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs. 1 ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist (vgl. RIS Justiz RS0109942). Ebenso wie von einem Kollektivvertrag ist auch von einem Gesamtvertrag in der Regel ein größerer Personenkreis betroffen, wobei die Feststellung nach § 345 Abs. 2 Z 1 ASVG bindende Wirkung auch in Bezug auf die jeweiligen Einzelverträge entfaltet (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.320/2011).Zwar stellt die Frage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu Paragraph 502, ZPO (der als Vorbild für das Revisionsmodell in der Verwaltungsgerichtsbarkeit diente - vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2014, Ro 2014/04/0016) im Allgemeinen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042936). Der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung kommt allerdings nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - nur dann keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, wenn die relevante Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Höchstgerichts geklärt oder die Auslegung klar und eindeutig ist vergleiche RIS Justiz RS0109942). Ebenso wie von einem Kollektivvertrag ist auch von einem Gesamtvertrag in der Regel ein größerer Personenkreis betroffen, wobei die Feststellung nach Paragraph 345, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG bindende Wirkung auch in Bezug auf die jeweiligen Einzelverträge entfaltet vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 19.320/2011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017080009.J01Im RIS seit
10.11.2017Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018