Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0069 Ra 2017/08/0068Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0053 B 20. Oktober 2015 RS 4Stammrechtssatz
Auch wenn der Antragsteller Strafanzeige gegen den Richter erhoben hat, bildet dies - ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände -
keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. zB. das zu § 7 Abs. 1 Z 4 AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG heranziehbare E vom 10. August 2006, 2006/02/0122, mwN). keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen, hätte es doch sonst jede Partei in der Hand, sich durch eine Einbringung derartiger Rechtsbehelfe dem gesetzlichen Richter zu entziehen vergleiche zB. das zu Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG ergangene, jedoch auch hinsichtlich der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG heranziehbare E vom 10. August 2006, 2006/02/0122, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080067.L03Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018