RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2017/11/0253

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Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §91;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
UmlagenO ÄrzteK Wien;
VwRallg;
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Weder das ÄrzteG 1998 noch die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien enthalten Verjährungsbestimmungen hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Anspruchs der Ärztekammer für Wien auf Entrichtung von Kammerumlagen. Der VwGH ist schon in seiner bisherigen einschlägigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur stets davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme (vgl. die Erkenntnisse VwGH 26.2.2002, 2001/11/0205 (betreffend Kammerumlagen nach dem ÄrzteG 1984 für lange zurückreichende Zeiträume), und 9.10.2008, 2008/11/0101 (betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem ÄrzteG 1998 für lang zurückreichende Zeiträume); vgl in diesem Zusammenhang auch die zu Pflegegebühren nach dem Wr KAG ergangenen Erkenntnisse VwGH 29. 9. 2005, 2000/11/0232, 25. 4. 2006, 2004/11/0194 und 27.9.2007, 2007/11/0050). Nach der Judikatur des VwGH bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass bei Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen ein im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde.Weder das ÄrzteG 1998 noch die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien enthalten Verjährungsbestimmungen hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Anspruchs der Ärztekammer für Wien auf Entrichtung von Kammerumlagen. Der VwGH ist schon in seiner bisherigen einschlägigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur stets davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme vergleiche die Erkenntnisse VwGH 26.2.2002, 2001/11/0205 (betreffend Kammerumlagen nach dem ÄrzteG 1984 für lange zurückreichende Zeiträume), und 9.10.2008, 2008/11/0101 (betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem ÄrzteG 1998 für lang zurückreichende Zeiträume); vergleiche in diesem Zusammenhang auch die zu Pflegegebühren nach dem Wr KAG ergangenen Erkenntnisse VwGH 29. 9. 2005, 2000/11/0232, 25. 4. 2006, 2004/11/0194 und 27.9.2007, 2007/11/0050). Nach der Judikatur des VwGH bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass bei Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen ein im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110253.L01

Im RIS seit

14.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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