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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §91;Rechtssatz
Weder das ÄrzteG 1998 noch die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien enthalten Verjährungsbestimmungen hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Anspruchs der Ärztekammer für Wien auf Entrichtung von Kammerumlagen. Der VwGH ist schon in seiner bisherigen einschlägigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur stets davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme (vgl. die Erkenntnisse VwGH 26.2.2002, 2001/11/0205 (betreffend Kammerumlagen nach dem ÄrzteG 1984 für lange zurückreichende Zeiträume), und 9.10.2008, 2008/11/0101 (betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem ÄrzteG 1998 für lang zurückreichende Zeiträume); vgl in diesem Zusammenhang auch die zu Pflegegebühren nach dem Wr KAG ergangenen Erkenntnisse VwGH 29. 9. 2005, 2000/11/0232, 25. 4. 2006, 2004/11/0194 und 27.9.2007, 2007/11/0050). Nach der Judikatur des VwGH bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass bei Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen ein im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde.Weder das ÄrzteG 1998 noch die Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien enthalten Verjährungsbestimmungen hinsichtlich des öffentlichrechtlichen Anspruchs der Ärztekammer für Wien auf Entrichtung von Kammerumlagen. Der VwGH ist schon in seiner bisherigen einschlägigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur stets davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen sowie der untergesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliege, weshalb eine Lückenschließung nicht in Betracht komme vergleiche die Erkenntnisse VwGH 26.2.2002, 2001/11/0205 (betreffend Kammerumlagen nach dem ÄrzteG 1984 für lange zurückreichende Zeiträume), und 9.10.2008, 2008/11/0101 (betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nach dem ÄrzteG 1998 für lang zurückreichende Zeiträume); vergleiche in diesem Zusammenhang auch die zu Pflegegebühren nach dem Wr KAG ergangenen Erkenntnisse VwGH 29. 9. 2005, 2000/11/0232, 25. 4. 2006, 2004/11/0194 und 27.9.2007, 2007/11/0050). Nach der Judikatur des VwGH bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahin, dass bei Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den in Rede stehenden generellen Normen ein im Hinblick auf den Gleichheitssatz oder das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verfassungswidriger Inhalt unterstellt würde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017110253.L01Im RIS seit
14.11.2017Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017