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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/16/0171 E 20. November 2014 RS 1Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, und den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0013).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, und den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0013).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160112.L01Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2018