RS Vwgh 2017/10/19 Ra 2016/16/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/16/0171 E 20. November 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, und den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0013).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlangen Bescheide, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an den Gemeinschuldner und nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet sind, keine Wirksamkeit vergleiche für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2009/16/0260, und den hg. Beschluss vom 11. September 2014, Ra 2014/16/0013).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016160112.L01

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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