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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in einem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG 1989 auch einen erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergangenen, auf § 6 AWG 2002 gestützten Feststellungsbescheid bei der Beurteilung zu berücksichtigen bzw. eine Bindung an diesen Bescheid anzunehmen. Lediglich in jenen Fällen, in denen ein späterer Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 aus Gründen, die zeitlich nach dem für den ALSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitraum eingetreten sind, zu einem anderen Ergebnis kommt (vgl. VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156) oder in denen sich im umgekehrten Fall zeitlich nach einem nach § 6 AWG 2002 erlassenen Feststellungsbescheid der für die Beurteilung gemäß § 10 ALSAG 1989 relevante Sachverhalt geändert hätte (vgl. VwGH 25.1.2007, 2005/07/0139), wäre eine Bindung der ALSAG-Behörde an den Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 zu verneinen.Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 10, ALSAG 1989 auch einen erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ergangenen, auf Paragraph 6, AWG 2002 gestützten Feststellungsbescheid bei der Beurteilung zu berücksichtigen bzw. eine Bindung an diesen Bescheid anzunehmen. Lediglich in jenen Fällen, in denen ein späterer Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, AWG 2002 aus Gründen, die zeitlich nach dem für den ALSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitraum eingetreten sind, zu einem anderen Ergebnis kommt vergleiche VwGH 31.3.2016, 2013/07/0156) oder in denen sich im umgekehrten Fall zeitlich nach einem nach Paragraph 6, AWG 2002 erlassenen Feststellungsbescheid der für die Beurteilung gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 relevante Sachverhalt geändert hätte vergleiche VwGH 25.1.2007, 2005/07/0139), wäre eine Bindung der ALSAG-Behörde an den Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, AWG 2002 zu verneinen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015070063.L04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018