RS Vwgh 2017/10/27 Ra 2016/17/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0216 Ra 2016/17/0215

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines Schriftstückes als Bescheid ist entscheidend, dass "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Erst das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, mithin, sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann dabei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten (vgl. etwa VwGH vom 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0273, sowie VwGH vom 17.10.2008, 2007/12/0049, jeweils mwN).Für die Beurteilung eines Schriftstückes als Bescheid ist entscheidend, dass "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Erst das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, mithin, sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann dabei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten vergleiche etwa VwGH vom 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0273, sowie VwGH vom 17.10.2008, 2007/12/0049, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170214.L01

Im RIS seit

13.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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