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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0216 Ra 2016/17/0215Rechtssatz
Für die Beurteilung eines Schriftstückes als Bescheid ist entscheidend, dass "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Erst das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, mithin, sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann dabei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten (vgl. etwa VwGH vom 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0273, sowie VwGH vom 17.10.2008, 2007/12/0049, jeweils mwN).Für die Beurteilung eines Schriftstückes als Bescheid ist entscheidend, dass "erkennbar" ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde. Erst das vollständige Fehlen jedes Hinweises auf die Behörde, die die Erledigung erlassen hat, schließt es aus, diese einer Behörde zuzurechnen, mithin, sie als "behördliche Erledigung" (hier: als Bescheid) zu qualifizieren. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann dabei ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden, also danach, ob für jedermann (demnach auch für den Verwaltungsgerichtshof) erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten vergleiche etwa VwGH vom 3.10.1996, 96/06/0111, VwGH vom 18.11.1998, 98/03/0273, sowie VwGH vom 17.10.2008, 2007/12/0049, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170214.L01Im RIS seit
13.12.2017Zuletzt aktualisiert am
29.01.2018