RS Vwgh 2017/11/14 Ro 2017/05/0002

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

ABGB §435;
KlGG 1959 §12;
KlGG 1959 §16;
KlGG 1959 §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des § 12 KlGG 1959 (und auch des § 6 KlGG 1959) ein Superädifikat in einem Kleingarten bei in fester Bauweise errichteten Gebäuden nicht in Frage komme, weil keine zeitliche Begrenzung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Grundbenützungsverhältnisses vorliege. Demgegenüber ist der OGH in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2003, 9 Ob 112/03s, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur auch bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Unterpachtvertrag im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 KlGG 1959 zu dem Schluss gekommen, dass ein gewolltes Abgehen von der allgemein eingeräumten Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, in der Absicht, dass es dort nicht stets bleiben solle, für den Bereich von Kleingärten weder dem Text des KlGG 1959 noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne. Im Gegenteil werde in § 16 KlGG 1959 implizit die rechtliche Möglichkeit, in einem Kleingarten ein Superädifikat zu errichten, als zulässig vorausgesetzt. An eine Entfernung von Baulichkeiten durch den Unterpächter im Sinne dieser Bestimmung sei nämlich nur dann zu denken, wenn diese in seinem Eigentum - und nicht etwa im Eigentum des Grundstückseigentümers - stehen (vgl. auch OGH 18.2.2010, 6 Ob 17/10h, und vom 15.5.2014, 6 Ob 2/14h).Das VwG ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Paragraph 12, KlGG 1959 (und auch des Paragraph 6, KlGG 1959) ein Superädifikat in einem Kleingarten bei in fester Bauweise errichteten Gebäuden nicht in Frage komme, weil keine zeitliche Begrenzung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Grundbenützungsverhältnisses vorliege. Demgegenüber ist der OGH in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2003, 9 Ob 112/03s, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur auch bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Unterpachtvertrag im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 16, KlGG 1959 zu dem Schluss gekommen, dass ein gewolltes Abgehen von der allgemein eingeräumten Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, in der Absicht, dass es dort nicht stets bleiben solle, für den Bereich von Kleingärten weder dem Text des KlGG 1959 noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne. Im Gegenteil werde in Paragraph 16, KlGG 1959 implizit die rechtliche Möglichkeit, in einem Kleingarten ein Superädifikat zu errichten, als zulässig vorausgesetzt. An eine Entfernung von Baulichkeiten durch den Unterpächter im Sinne dieser Bestimmung sei nämlich nur dann zu denken, wenn diese in seinem Eigentum - und nicht etwa im Eigentum des Grundstückseigentümers - stehen vergleiche auch OGH 18.2.2010, 6 Ob 17/10h, und vom 15.5.2014, 6 Ob 2/14h).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017050002.J02

Im RIS seit

27.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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