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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §435;Rechtssatz
Das VwG ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des § 12 KlGG 1959 (und auch des § 6 KlGG 1959) ein Superädifikat in einem Kleingarten bei in fester Bauweise errichteten Gebäuden nicht in Frage komme, weil keine zeitliche Begrenzung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Grundbenützungsverhältnisses vorliege. Demgegenüber ist der OGH in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2003, 9 Ob 112/03s, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur auch bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Unterpachtvertrag im Hinblick auf die Bestimmungen des § 16 KlGG 1959 zu dem Schluss gekommen, dass ein gewolltes Abgehen von der allgemein eingeräumten Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, in der Absicht, dass es dort nicht stets bleiben solle, für den Bereich von Kleingärten weder dem Text des KlGG 1959 noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne. Im Gegenteil werde in § 16 KlGG 1959 implizit die rechtliche Möglichkeit, in einem Kleingarten ein Superädifikat zu errichten, als zulässig vorausgesetzt. An eine Entfernung von Baulichkeiten durch den Unterpächter im Sinne dieser Bestimmung sei nämlich nur dann zu denken, wenn diese in seinem Eigentum - und nicht etwa im Eigentum des Grundstückseigentümers - stehen (vgl. auch OGH 18.2.2010, 6 Ob 17/10h, und vom 15.5.2014, 6 Ob 2/14h).Das VwG ist davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die beschränkten Kündigungsmöglichkeiten des Paragraph 12, KlGG 1959 (und auch des Paragraph 6, KlGG 1959) ein Superädifikat in einem Kleingarten bei in fester Bauweise errichteten Gebäuden nicht in Frage komme, weil keine zeitliche Begrenzung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Grundbenützungsverhältnisses vorliege. Demgegenüber ist der OGH in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2003, 9 Ob 112/03s, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur auch bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Unterpachtvertrag im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 16, KlGG 1959 zu dem Schluss gekommen, dass ein gewolltes Abgehen von der allgemein eingeräumten Möglichkeit, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu errichten, in der Absicht, dass es dort nicht stets bleiben solle, für den Bereich von Kleingärten weder dem Text des KlGG 1959 noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden könne. Im Gegenteil werde in Paragraph 16, KlGG 1959 implizit die rechtliche Möglichkeit, in einem Kleingarten ein Superädifikat zu errichten, als zulässig vorausgesetzt. An eine Entfernung von Baulichkeiten durch den Unterpächter im Sinne dieser Bestimmung sei nämlich nur dann zu denken, wenn diese in seinem Eigentum - und nicht etwa im Eigentum des Grundstückseigentümers - stehen vergleiche auch OGH 18.2.2010, 6 Ob 17/10h, und vom 15.5.2014, 6 Ob 2/14h).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2017050002.J02Im RIS seit
27.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018