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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer Ltd. & Co KG (vergleichbar einer GmbH & Co KG) die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als diejenige, die die verbotenen Ausspielungen zugänglich machte) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-Ltd., sodass im Ergebnis die Geschäftsführerin (Director) der Komplementär-Ltd. gleichzeitig gesetzliche Vertreterin auch der KG und insoweit auch für die Ltd. & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Rechtsform der GmbH & Co KG: VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066, und die darin angeführte Vorjudikatur; sowie zur AG & Co KG: VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062).Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer Ltd. & Co KG (vergleichbar einer GmbH & Co KG) die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als diejenige, die die verbotenen Ausspielungen zugänglich machte) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-Ltd., sodass im Ergebnis die Geschäftsführerin (Director) der Komplementär-Ltd. gleichzeitig gesetzliche Vertreterin auch der KG und insoweit auch für die Ltd. & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung zur Rechtsform der GmbH & Co KG: VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066, und die darin angeführte Vorjudikatur; sowie zur AG & Co KG: VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170863.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018