RS Vwgh 2017/11/15 Ra 2017/17/0863

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2017
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs1;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer Ltd. & Co KG (vergleichbar einer GmbH & Co KG) die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als diejenige, die die verbotenen Ausspielungen zugänglich machte) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-Ltd., sodass im Ergebnis die Geschäftsführerin (Director) der Komplementär-Ltd. gleichzeitig gesetzliche Vertreterin auch der KG und insoweit auch für die Ltd. & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Rechtsform der GmbH & Co KG: VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066, und die darin angeführte Vorjudikatur; sowie zur AG & Co KG: VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062).Aus dem Blickwinkel des Täters im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist im Falle des gesetzlichen Vertreters einer Ltd. & Co KG (vergleichbar einer GmbH & Co KG) die Besonderheit zu beachten, dass nicht nur die Gesellschaft (die KG als diejenige, die die verbotenen Ausspielungen zugänglich machte) im hier maßgebenden Zusammenhang keine natürliche Person ist, sondern auch die zur Vertretung und Geschäftsführung der KG berufene Komplementär-Ltd., sodass im Ergebnis die Geschäftsführerin (Director) der Komplementär-Ltd. gleichzeitig gesetzliche Vertreterin auch der KG und insoweit auch für die Ltd. & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung zur Rechtsform der GmbH & Co KG: VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066, und die darin angeführte Vorjudikatur; sowie zur AG & Co KG: VwGH 5.7.2012, 2010/09/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170863.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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