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34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §52 Abs1;Rechtssatz
Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323, 14.11.2013, 2013/17/0056, sowie 26.5.2014, Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschuldens wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG nicht entgegen.Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323, 14.11.2013, 2013/17/0056, sowie 26.5.2014, Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschuldens wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170763.L01Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018