RS Vwgh 2017/11/15 Ra 2017/17/0763

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2017
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1;
GSpG 1989 §54;
VStG §45 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach § 54 GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß § 54 Abs. 1 GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach § 52 Abs. 1 GSpG ab (vgl. VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323, 14.11.2013, 2013/17/0056, sowie 26.5.2014, Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschuldens wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach § 54 Abs. 1 GSpG nicht entgegen.Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbilds nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab vergleiche VwGH 22.8.2012, 2011/17/0323, 14.11.2013, 2013/17/0056, sowie 26.5.2014, Ro 2014/17/0031). Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der revisionswerbenden Partei mangels Verschuldens wegen Annahme eines entschuldbaren Rechtsirrtums steht daher einer Einziehung nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017170763.L01

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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