RS Vwgh 2017/11/15 Ra 2016/08/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0198 B 7. April 2016 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung, ob der von der revisionswerbenden Partei angesprochene Befangenheitsgrund des § 6 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe, mwN). Die Äußerung des vorsitzenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes diente hier aber lediglich der Bekanntgabe einer vorläufigen Einschätzung dieses Richters. Aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers konnte sie nicht in einem solchen Sinn verstanden werden, dass er damit seine Weigerung, die Einschätzung angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse zu ändern, kundgetan hätte (vgl. demgegenüber zu einer Befangenheit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057, auf das sich auch die Revision bezieht, dem aber eine inhaltlich in keiner Weise vergleichbare Äußerung des Verhandlungsleiters zugrunde lag). (Hier: Der vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung kundgetan, im Hinblick auf die "reinen Rechtsfragen" tendiere das Bundesverwaltungsgericht "momentan" dazu, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einer bestimmten Rechtssache zu folgen)Für die Beurteilung, ob der von der revisionswerbenden Partei angesprochene Befangenheitsgrund des Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe, mwN). Die Äußerung des vorsitzenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes diente hier aber lediglich der Bekanntgabe einer vorläufigen Einschätzung dieses Richters. Aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers konnte sie nicht in einem solchen Sinn verstanden werden, dass er damit seine Weigerung, die Einschätzung angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse zu ändern, kundgetan hätte vergleiche demgegenüber zu einer Befangenheit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057, auf das sich auch die Revision bezieht, dem aber eine inhaltlich in keiner Weise vergleichbare Äußerung des Verhandlungsleiters zugrunde lag). (Hier: Der vorsitzende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung kundgetan, im Hinblick auf die "reinen Rechtsfragen" tendiere das Bundesverwaltungsgericht "momentan" dazu, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in einer bestimmten Rechtssache zu folgen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080184.L04

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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