Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10;Rechtssatz
Fälle wie das Antreffen von Grundwasser im Zuge einer Bauausführung und das darauffolgende Abpumpen des Wassers aus der Baugrube unterliegen nicht der Bewilligungspflicht des § 56 WRG 1959. Ein derartiges Vorhaben kann - ebenso wie eine Nassbaggerung - zwar gegebenenfalls dazu geeignet sein, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen, und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach § 56 WRG 1959 ankommt (vgl. VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).Fälle wie das Antreffen von Grundwasser im Zuge einer Bauausführung und das darauffolgende Abpumpen des Wassers aus der Baugrube unterliegen nicht der Bewilligungspflicht des Paragraph 56, WRG 1959. Ein derartiges Vorhaben kann - ebenso wie eine Nassbaggerung - zwar gegebenenfalls dazu geeignet sein, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen, und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach Paragraph 56, WRG 1959 ankommt vergleiche VwGH 16.10.2003, 2002/07/0169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016070004.J04Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018