Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0052 Ra 2016/10/0051Rechtssatz
Ist der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft (Obmann) schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an (vgl. VwGH 24.11.2008, 2007/05/0237).Ist der Vorsitzende einer Bringungsgemeinschaft (Obmann) schlechthin nach außen zur Vertretung berechtigt, so kommt es auf die Willensbildung innerhalb der Bringungsgemeinschaft nicht an vergleiche VwGH 24.11.2008, 2007/05/0237).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100050.L01Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018