Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich das RRBG 1998 stützt (vgl. RV 938 BlgNR 20. GP, 8), sind gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Art. 102 Abs. 4 B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem RRBG 1998 nicht zu entnehmen. Dass das RRBG 1998 erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten - wie die Zuständigkeit zur Versagung der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft - beinhaltet, ändert nichts an seiner Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung (vgl. VfGH 10.10.2017, G 419/2016). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim RRBG 1998 um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen (vgl. VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043). Damit geht der Rechtsmittelzug im Verfahren gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 2 und 5 Abs. 1 Z 2 RRBG 1998 gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) LVwG.Angelegenheiten des Kultus, auf welchen Kompetenztatbestand sich das RRBG 1998 stützt vergleiche Regierungsvorlage 938 BlgNR 20. GP, 8), sind gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 13, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Es handelt sich jedoch weder um eine in Artikel 102, Absatz 2, B-VG genannte Angelegenheit noch um einen Anwendungsfall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG. Eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung ist dem RRBG 1998 nicht zu entnehmen. Dass das RRBG 1998 erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten - wie die Zuständigkeit zur Versagung der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft - beinhaltet, ändert nichts an seiner Vollziehung in mittelbarer Bundesverwaltung vergleiche VfGH 10.10.2017, G 419/2016). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim RRBG 1998 um eine Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, in der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erstinstanzliche Ministerialzuständigkeiten bestehen vergleiche VwGH 29.9.2017, Ro 2016/10/0043). Damit geht der Rechtsmittelzug im Verfahren gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 Absatz eins, Ziffer 2, RRBG 1998 gemäß Artikel 131, Absatz eins, B-VG an das (jeweils örtlich zuständige) LVwG.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100038.L02Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018