TE Vfgh Erkenntnis 2017/10/10 G419/2016

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Veröffentlicht am 10.10.2017
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Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z13, Art102
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §2, §5
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Kein verfassungswidriges Unterlaufen des Systems der mittelbaren Bundesverwaltung durch die normierten Zuständigkeiten des Bundesministers im Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften angesichts der historischen Grundlagen zum Kompetenztatbestand Kultus; Übertragung von Aufgaben an den Bundesminister zur Besorgung in erster Instanz im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit dem vorliegenden, auf Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 iVm Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, 1. Mit dem vorliegenden, auf Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 Abs2 in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht,

"in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr 19/1998 in der Fassung BGBl I Nr 75/2013, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur' sowie §2 Abs4 und §5 Abs1 leg.cit."in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2013,, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur' sowie §2 Abs4 und §5 Abs1 leg.cit.

in eventu

in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr 19/1998 in der Fassung BGBl I Nr 75/2013, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur'in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2013,, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur'

in eventu

in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl I Nr 19/1998 in der Fassung BGBl I Nr 75/2013, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur' sowie §2 Abs2 und Abs4 und §5 leg.cit."in §2 Abs1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 2013,, die Wortfolge 'des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur' sowie §2 Abs2 und Abs4 und §5 leg.cit."

als verfassungswidrig aufzuheben.

2.       Diesem Antrag liegt den Angaben des Bundesverwaltungsgerichts zufolge folgender Sachverhalt zugrunde:

3.       Am 28. April 2014 langte beim Kultusamt der Antrag der beteiligten Partei als oberstes zur Vertretung berufenes Organ der "religiösen Bekenntnisgemeinschaft Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft ein. Mit Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom 11. Juni 2014 wurde der Antrag abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung am 8. September 2014 abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 16. September 2014 beantragte die beteiligte Partei die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück.

4.       Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst den Antrag neuerlich ab. Die beteiligte Partei erhob dagegen wiederum Beschwerde und stellte einen Vorlageantrag. In der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal in der Sache für zuständig erachtet habe und für den Fall, dass es sich nunmehr unter Berufung auf Art102 Abs2 iVm Art131 Abs2 B-VG für unzuständig erachte, ersucht werde, die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.4. Mit Bescheid vom 5. Juni 2015 wies der Bundesminister für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst den Antrag neuerlich ab. Die beteiligte Partei erhob dagegen wiederum Beschwerde und stellte einen Vorlageantrag. In der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bereits einmal in der Sache für zuständig erachtet habe und für den Fall, dass es sich nunmehr unter Berufung auf Art102 Abs2 in Verbindung mit Art131 Abs2 B-VG für unzuständig erachte, ersucht werde, die Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten.

5.       Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurück, da die Angelegenheit vom Bundesminister in erster und letzter Instanz in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werde. Nach Ablauf der Revisionsfrist wurde die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien übermittelt, das sich mit Beschluss vom 20. April 2016 für sachlich unzuständig erklärte, da das Bundesverwaltungsgericht seine sachliche Zuständigkeit mit dem Aufhebungsbeschluss vom 12. Jänner 2015 ausdrücklich bejaht habe und keine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage eingetreten sei.

6.       Mit Erkenntnis vom 13. September 2016 entschied der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Kompetenzkonflikt, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde sachlich zuständig sei, zumal es seine Zuständigkeit im Beschluss vom 15. Jänner 2015 angenommen habe, und diesem rechtskräftigen Beschluss Bindungswirkung zukomme.

7.       Daher müsse das Bundesverwaltungsgericht nun über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst vom 5. Juni 2015 entscheiden.

8.       Zur Frage der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen führt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"Gemäß §27 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 und BGBl I Nr 82/2015 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. "Gemäß §27 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2015, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§27 VwGVG ist daher zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht — hier das Bundesverwaltungsgericht — immer zu überprüfen hat, ob die zuständige Behörde entschieden hat.

Daher sind die angefochtenen Normen, deren Inhalt im Wesentlichen (auch) die Zuständigkeit der Behörde berührt, im gegenständlichen Verfahren für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts präjudiziell."

9.       Die Bedenken, die das Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtenen Bestimmungen hegt, werden wie folgt dargelegt:

"Gemäß Art10 Abs1 Z13 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr 62/2016 (in Folge: B-VG) sind Angelegenheiten des Kultus Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. "Gemäß Art10 Abs1 Z13 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2016, (in Folge: B-VG) sind Angelegenheiten des Kultus Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Gemäß Art102 Abs1 B-VG üben im Bereich der Länder die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung). Gemäß Art102 Abs2 B-VG dürfen (können) nur in diesem Absatz genannte Angelegenheiten im Rahmen des verfassungsmäßig festgestellten Wirkungsbereiches unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden; die Angelegenheit des Kultus finden sich in der Auflistung des Art102 Abs2 B-VG nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Vollziehung einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, durch einen Bundesminister im Erkenntnis vom 01.07.1987, G78/87, beschäftigt. Im genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zwar einleitend ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich an sich nicht ausgeschlossen ist, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen einem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen. Auch ist es an sich zulässig, vorzusehen, dass sich der Bundesminister zur Besorgung solcher Aufgaben ihm direkt zugeordneter Hilfsorgane bedient. Aber, so der Verfassungsgerichtshof weiter, ist diese Ermächtigung von Verfassungs wegen beschränkt und darf insbesondere nicht dazu führen, das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, zu unterlaufen.

Im vorliegenden Fall stellt sich daher einleitend die Frage, ob die Betrauung des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst mit der Entscheidung über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften und weiterer Aufgaben, lediglich im Zusammenhang mit de[m] anzuwendenden Gesetz — dem BG Rechtspersönlichkeit religiöse Bekenntnisgemeinschaften – oder dem gesamten Kultusbereich zu sehen ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der gesamte Kultusbereich zu beurteilen, da es ansonsten dem (einfachen) Gesetzgeber offen stünde, durch 'Filitierung' eines Vollzugsbereiches in vielen einzelnen Gesetzen den — verfassungsrechtlich vorgegebenen — Spielraum zur Übertragung von Aufgaben an den Bundesminister im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erweitern oder zu beschränken.

In einer Gesamtbetrachtung des Kultus-Bereiches ist [F]olgende[s] anzuführen:

Im Regime des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl Nr 182/1961 in der Fassung BGBl I Nr 92/2009, sind alle behördlichen Maßnahmen durch den zuständigen Bundesminister (im Gesetz: Bundesministerium für Unterricht) zu setzen, eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) finden sich — von §12 Abs3 leg. cit, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht. Im Regime des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr 182 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2009,, sind alle behördlichen Maßnahmen durch den zuständigen Bundesminister (im Gesetz: Bundesministerium für Unterricht) zu setzen, eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) finden sich — von §12 Abs3 leg. cit, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht.

Im Regime des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl Nr 229/1967 in der Fassung BGBl I Nr 68/2011, sind alle wesentlichen behördlichen Maßnahmen durch den zuständigen Bundesminister (im Gesetz meist: Bundesministerium für Unterricht) zu setzen, lediglich ein Beschluss einer Diözese, Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten, ist gemäß §3 d leg. cit. der Kultusbehörde I. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen. Eine andere Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich — vom gemäß §7 Abs1 leg.cit. für anwendbar erklärten §12 Abs3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht. Im Regime des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr 229 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2011,, sind alle wesentlichen behördlichen Maßnahmen durch den zuständigen Bundesminister (im Gesetz meist: Bundesministerium für Unterricht) zu setzen, lediglich ein Beschluss einer Diözese, Pfarren ohne Rechtspersönlichkeit einzurichten, ist gemäß §3 d leg. cit. der Kultusbehörde römisch eins. Instanz des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Kirchengemeinde sich befindet, anzuzeigen. Eine andere Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich — vom gemäß §7 Abs1 leg.cit. für anwendbar erklärten §12 Abs3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht.

Im Regime des Gesetzes vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBI. Nr 57/1890 in der Fassung BGBl I Nr 48/2012, trifft alle Entscheidungen der zuständige 'Bundesminister' bzw. 'das zuständige Mitglied der Bundesregierung'; lediglich in den §§18, 21 Abs1 und 22 ist von der 'Behörde' die Rede; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts meint dieser Begriff aber zumindest in den §§21 f leg. cit. wiederum den zuständigen Bundesminister. In §18 leg. cit. könnte auch die Sicherheitsbehörde gemeint sein. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht. Im Regime des Gesetzes vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, RGBI. Nr 57/1890 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2012,, trifft alle Entscheidungen der zuständige 'Bundesminister' bzw. 'das zuständige Mitglied der Bundesregierung'; lediglich in den §§18, 21 Abs1 und 22 ist von der 'Behörde' die Rede; nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts meint dieser Begriff aber zumindest in den §§21 f leg. cit. wiederum den zuständigen Bundesminister. In §18 leg. cit. könnte auch die Sicherheitsbehörde gemeint sein. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, BGBl I Nr 150/1998, — allenfalls abgesehen von den Datenverarbeitungsbestimmungen — keine hoheitliche Tätigkeit und kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung vernachlässigt werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Dokumentations- und Informationsstelle für Sektenfragen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 150 aus 1998,, — allenfalls abgesehen von den Datenverarbeitungsbestimmungen — keine hoheitliche Tätigkeit und kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung vernachlässigt werden.

Im Regime des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBIÖ Nr 543/1939, scheinen auch keine hoheitlichen Befugnisse von österreichischen Behörden vorzuliegen und kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung außer Betracht b[l]eiben; gleiches gilt für das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl Nr 221/1960 in der Fassung BGBl I Nr 92/2009. Im Regime des Gesetzes über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich, GBIÖ Nr 543/1939, scheinen auch keine hoheitlichen Befugnisse von österreichischen Behörden vorzuliegen und kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung außer Betracht b[l]eiben; gleiches gilt für das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960 über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, Bundesgesetzblatt Nr 221 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2009,.

Im Regime des Gesetzes vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBI. Nr 68/1874, ist im Wesentlichen der 'Cultusminister' zur Vollziehung berufen, lediglich die Bestellung des Vorstandes einer 'Cultusgemeinde' ist der Landesbehörde ebenso anzuzeigen wie die Anstellung der Seelsorger (§11), der es diesfalls zukommt, Einwendungen zu erheben.

Im Regime des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBI. Nr 49/1868 in der Fassung d RGBI. I S 384/1939, kommt der Bezirksverwaltungsbehörde ('politische Behörde') gemäß Art6 leg. cit. die Entgegennahme der Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zu. Hier scheint keine unmittelbare (hoheitliche) Zuständigkeit des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst zu bestehen. Im Regime des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBI. Nr 49/1868 in der Fassung d RGBI. römisch eins S 384/1939, kommt der Bezirksverwaltungsbehörde ('politische Behörde') gemäß Art6 leg. cit. die Entgegennahme der Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zu. Hier scheint keine unmittelbare (hoheitliche) Zuständigkeit des Bundesministers für Kunst, Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst zu bestehen.

Im Regime des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften, BGBl I Nr 39/2015, kommen die wesentlichen hoheitlichen Befugnisse dem Bundeskanzler bzw. der Bundesregierung zu. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht. Im Regime des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2015,, kommen die wesentlichen hoheitlichen Befugnisse dem Bundeskanzler bzw. der Bundesregierung zu. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht.

Im Regime des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich, BGBl I Nr 20/2003, sind alle hoheitlichen Maßnahmen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu setzen. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich — vom gemäß §3 Abs1 leg. cit. für anwendbar erklärten §12 Abs3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht. Im Regime des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2003,, sind alle hoheitlichen Maßnahmen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu setzen. Eine Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich — vom gemäß §3 Abs1 leg. cit. für anwendbar erklärten §12 Abs3 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961 über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, der die Behörden aber nur als Verwaltungsstrafbehörden anspricht — nicht.

Im Regime des BG Rechtspersönlichkeit religiöse Bekenntnisgemeinschaften kommen alle wesentlichen hoheitlichen Befugnisse dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu; lediglich eine zum Gesetz vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, korrespondierende Austrittsnorm (§8 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften) legt die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde für die Entgegennahme der Meldung eines Austrittes fest. Eine andere Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Gesetzes für den Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden (als Organe der mittelbaren Bundesverwaltung) findet sich nicht.

Schließlich ist im Regime des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl Nr 155/1985 in der Fassung BGBl I Nr 191/1999, lediglich die Zuständigkeit der Gerichte normiert, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung vernachlässigt werden. Schließlich ist im Regime des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985, Bundesgesetzblatt Nr 155 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 191 aus 1999,, lediglich die Zuständigkeit der Gerichte normiert, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dieser Teilbereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' bei gegenständlicher Betrachtung vernachlässigt werden.

Die Zusammenschau zeigt, dass im Bereich der verfassungsrechtlichen Kompetenz 'Kultus' alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den zuständigen Bundesminister getroffen werden, den Landesbehörden steht im Wesentlichen nur zu, die Meldung eines Austritts aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft entgegenzunehmen. Selbiges würde im Wesentlichen auch gelten, wenn man nur das BG Rechtspersönlichkeit religiöse Bekenntnisgemeinschaften in den Blick nimmt; auch hier kommt, von der Entgegennahme der Meldung eines Austrittes aus einer Bekenntnisgemeinschaft abgesehen, jegliche behördliche Kompetenz dem zuständigen Bundesminister zu.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen daher Bedenken, dass durch diese weitreichenden Zuständigkeiten des zuständigen Bundesministers die von Verfassungs wegen bestehenden Beschränkungen der Betrauung eines Bundesministers mit Vollzugsaufgaben im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung im Bereich der Kompetenz 'Kultus' überschritten und das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, unterlaufen wird; daher hegt das Bundesverwaltungsgericht Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der angefochtenen Normen bzw. Norm und hat gegenständlichen Antrag zu stellen."

10.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie dem Antrag inhaltlich entgegentritt und begehrt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Zu den erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken brachte die Bundesregierung Folgendes vor (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl. zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken."Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche , zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.

1. Die Angelegenheiten des Kultus sind gemäß Art10 Abs1 Z13 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache und — aufgrund ihrer Nichtanführung in Art102 Abs2 B-VG — grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.

Ungeachtet dessen gibt es in der Bundesgesetzgebung seit jeher eine Reihe von Beispielen, in denen bestimmte, einzelne Aufgaben auch im Rahmen der nicht in Art102 Abs2 B-VG genannten Angelegenheiten einem Bundesminister in erster und letzter Instanz übertragen werden; dies wird durch Art102 Abs1 B-VG nicht ausgeschlossen (vgl. Öhlinger, Verfassungsrechtliche Probleme der Nationalbank, in: Wenger-FS [1983] 679 [689] und die dort genannten Beispiele).Ungeachtet dessen gibt es in der Bundesgesetzgebung seit jeher eine Reihe von Beispielen, in denen bestimmte, einzelne Aufgaben auch im Rahmen der nicht in Art102 Abs2 B-VG genannten Angelegenheiten einem Bundesminister in erster und letzter Instanz übertragen werden; dies wird durch Art102 Abs1 B-VG nicht ausgeschlossen vergleiche Öhlinger, Verfassungsrechtliche Probleme der Nationalbank, in: Wenger-FS [1983] 679 [689] und die dort genannten Beispiele).

In der Lehre wurde betont, dass der Bundesgesetzgeber als Materiengesetzgeber gerade dann, wenn er die Vollziehung in der Ministerialinstanz konzentrieren möchte, dies aus Gründen der Wichtigkeit tun wird. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich, Schäffer folgend, daraus, dass die Begründung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesministers keine 'Errichtung' einer Bundesbehörde (vgl. Art102 Abs4 B-VG) und keine Kompetenzzuweisung 'im Bereich der Länder' (vgl. Art102 Abs1 B-VG) darstellt. Dem Materiengesetzgeber verbleibt daher ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum, ob er sich für die Besorgung von Verwaltungsverfahren in mittelbarer Bundesverwaltung oder in der Ministerialinstanz entscheidet (Schäffer, Weinaufsicht und mittelbare Bundesverwaltung, ZfV 1988, 361 [372 f]; Jabloner, Bundesminister und mittelbare Bundesverwaltung, in: Olechowski/Zeleny [Hrsg.], Methodenreinheit und Erkenntnisvielfalt [2013] 23 [41]).In der Lehre wurde betont, dass der Bundesgesetzgeber als Materiengesetzgeber gerade dann, wenn er die Vollziehung in der Ministerialinstanz konzentrieren möchte, dies aus Gründen der Wichtigkeit tun wird. Die Zulässigkeit dieses Vorgehens ergibt sich, Schäffer folgend, daraus, dass die Begründung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesministers keine 'Errichtung' einer Bundesbehörde vergleiche Art102 Abs4 B-VG) und keine Kompetenzzuweisung 'im Bereich der Länder' vergleiche Art102 Abs1 B-VG) darstellt. Dem Materiengesetzgeber verbleibt daher ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum, ob er sich für die Besorgung von Verwaltungsverfahren in mittelbarer Bundesverwaltung oder in der Ministerialinstanz entscheidet (Schäffer, Weinaufsicht und mittelbare Bundesverwaltung, ZfV 1988, 361 [372 f]; Jabloner, Bundesminister und mittelbare Bundesverwaltung, in: Olechowski/Zeleny [Hrsg.], Methodenreinheit und Erkenntnisvielfalt [2013] 23 [41]).

2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist es verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen. Diese Ermächtigung ist aber von Verfassungs wegen beschränkt. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, zu unterlaufen (VfSlg 11.403/1987, Punkt II.2.b). Weiters nahm der Verfassungsgerichtshof in dem jenem Erkenntnis zugrundeliegenden Einleitungsbeschluss vorläufig an, dass es dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Vorschriften über die mittelbare Bundesverwaltung verwehrt sei, eine Konstruktion zu wählen, mit deren Hilfe das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig beseitigt würde.2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist es verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung in erster Instanz zu übertragen. Diese Ermächtigung ist aber von Verfassungs wegen beschränkt. Insbesondere darf sie nicht dazu führen, das System der mittelbaren Bundesverwaltung, das zu den wesentlichen Elementen der Realisierung des bundesstaatlichen Baugesetzes der österreichischen Bundesverfassung zählt, zu unterlaufen (VfSlg 11.403/1987, Punkt römisch zwei.2.b). Weiters nahm der Verfassungsgerichtshof in dem jenem Erkenntnis zugrundeliegenden Einleitungsbeschluss vorläufig an, dass es dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Vorschriften über die mittelbare Bundesverwaltung verwehrt sei, eine Konstruktion zu wählen, mit deren Hilfe das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig beseitigt würde.

2.1. Ein 'Unterlaufen' — diesen Ausdruck greift das antragstellende Gericht (S. 8 des Beschlusses) auf — sah der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg  11.403/1987 darin, dass der Bundesminister einen Teilbereich der Vollziehung der Weinaufsicht durch relativ selbständige, dekonzentrierte, im Bereich der Länder lokalisierte Einrichtungen zu besorgen hatte. Derlei findet im vorliegenden Fall aber gerade nicht statt. Die durch die angefochtenen Bestimmungen konstituierte Rechtslage (sowie das Kultusrecht per se) unterscheiden sich aufgrund der Abwesenheit 'paralleler Strukturen' fundamental von derjenigen, die dem Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 — oder auch VfSlg 19.123/2010 — zugrunde lag.2.1. Ein 'Unterlaufen' — diesen Ausdruck greift das antragstellende Gericht Sitzung 8 des Beschlusses) auf — sah der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis VfSlg  11.403/1987 darin, dass der Bundesminister einen Teilbereich der Vollziehung der Weinaufsicht durch relativ selbständige, dekonzentrierte, im Bereich der Länder lokalisierte Einrichtungen zu besorgen hatte. Derlei findet im vorliegenden Fall aber gerade nicht statt. Die durch die angefochtenen Bestimmungen konstituierte Rechtslage (sowie das Kultusrecht per se) unterscheiden sich aufgrund der Abwesenheit 'paralleler Strukturen' fundamental von derjenigen, die dem Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 — oder auch VfSlg 19.123/2010 — zugrunde lag.

Die näheren Ausführungen des antragstellenden Gerichts zeigen, dass es nicht den in VfSlg 11.403/1987 entschiedenen Fall des 'Unterlaufens' durch eine dezentralisierte Ministerialorganisation, sondern den — nur — im Einleitungsbeschluss (Pkt. b) zu jenem Erkenntnis (unter Hinweis auf Mayer, Lebensmittelüberwachung und mittelbare Bundesverwaltung, ÖZW 1977, 97 [98], und Öhlinger aaO) entwickelten, dann aber nicht weiterverfolgten Gedanken der 'Beseitigung' des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung in einem ganzen Verwaltungszweig, als einen weiteren Fall einer dem Art102 Abs1 B-VG widersprechenden Beeinträchtigung, vor Augen hat.

2.2. Selbst wenn man aber — ohne dass dies im Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 letztlich entscheidend gewesen wäre — dem Begriff des 'Verwaltungszweigs' maßgebliche Bedeutung beimessen würde, wäre damit für das antragstellende Gericht im Ergebnis nichts gewonnen:

Offenbar betrachtet das antragstellende Gericht im Sinne des Einleitungsbeschlusses zum Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 den 'gesamten Kultusbereich' als einen solchen ganzen 'Verwaltungszweig' und untersucht, inwiefern zwölf dem Kompetenzbereich der Kultusangelegenheiten zugerechnete Gesetze eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers vorsehen. Es resümiert, dass 'alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den Bundesminister getroffen werden'; den Landesbehörden stehe im Wesentlichen nur zu, die Meldung eines Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft oder Bekenntnisgemeinschaft entgegenzunehmen (S. 11 des Beschlusses).Offenbar betrachtet das antragstellende Gericht im Sinne des Einleitungsbeschlusses zum Erkenntnis VfSlg 11.403/1987 den 'gesamten Kultusbereich' als einen solchen ganzen 'Verwaltungszweig' und untersucht, inwiefern zwölf dem Kompetenzbereich der Kultusangelegenheiten zugerechnete Gesetze eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesministers vorsehen. Es resümiert, dass 'alle wesentlichen hoheitlichen Entscheidungen durch den Bundesminister getroffen werden'; den Landesbehörden stehe im Wesentlichen nur zu, die Meldung eines Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft oder Bekenntnisgemeinschaft entgegenzunehmen Sitzung 11 des Beschlusses).

Was den Begriff des Verwaltungszweiges anlangt, so zeigt eine eingehendere Betrachtung, dass die Verwendung dieses Begriffs in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ansonsten im Wesentlichen auf die Judikaturlinien beschränkt ist, denen zufolge die allgemeine Sicherheitspolizei von anderen, 'besonderen' Verwaltungszweigen abzugrenzen ist (vgl. VfSlg 6842/1972 in Anknüpfung an VfSlg 1478/1932) und die verwaltungsstrafrechtliche Kompetenz akzessorischer Natur ist (vgl. VfSlg 5910/1968 in Anknüpfung u.a. an VfSlg 1478/1932). Dabei wird der Begriff 'Verwaltungszweig' wohl weitgehend synonym mit 'Verwaltungsmaterie' (vgl. VfSlg 5910/1968) oder 'Verwaltungsgebiet' (vgl. VfSlg 1478/1932) verwendet. Während VfSlg 1478/1932 diesen Begriff auf Inhalte wie 'Angelegenheiten der Amtstitel' anwendet, werden in VfSlg 5910/1968 Kompetenztatbestände des B-VG aufgezählt, deren jeder offenbar einem 'Verwaltungszweig' entspricht. Die Aussagekraft dieser Begriffsverwendung ist freilich gering, denn den besagten Judikaturlinien ging es nicht um die Abgrenzung des Begriffs 'Verwaltungszweig', sondern um die Abgrenzung der allgemeinen Sicherheitspolizei von der Gesamtheit der übrigen Materien der Verwaltungspolizei bzw. des Verwaltungsrechts.Was den Begriff des Verwaltungszweiges anlangt, so zeigt eine eingehendere Betrachtung, dass die Verwendung dieses Begriffs in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ansonsten im Wesentlichen auf die Judikaturlinien beschränkt ist, denen zufolge die allgemeine Sicherheitspolizei von anderen, 'besonderen' Verwaltungszweigen abzugrenzen ist vergleiche VfSlg 6842/1972 in Anknüpfung an VfSlg

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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