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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber - unter anderem - die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Die mögliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung allein bedeutet keinen verfassungs- oder sonst rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde (vgl. dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH 20.6.2002, 2001/06/0003 (Tirol); vgl. dazu auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248).Es obliegt grundsätzlich dem wohlerwogenen Ermessen der Gemeindevertretung, die Widmungen von Gemeindeflächen festzulegen. Bei der Ausübung dieses Planungsermessens hat sie dabei aber - unter anderem - die Ziele der örtlichen Raumordnung zu berücksichtigen. Die mögliche Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung allein bedeutet keinen verfassungs- oder sonst rechtswidrigen Eingriff in die grundsätzlich gegebene raumordnungsrechtliche Gestaltungskompetenz der Gemeinde vergleiche dazu die grundsätzlichen Ausführungen in VwGH 20.6.2002, 2001/06/0003 (Tirol); vergleiche dazu auch VwGH 13.6.2012, 2010/06/0248).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015060055.L03Im RIS seit
22.12.2017Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019