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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Primärer Zweck des Ermittlungsverfahrens ist regelmäßig nach dem Grundsatz des § 37 AVG, an dem sich die Auslegung der folgenden Bestimmungen insoweit zu orientieren hat, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Verlangt dessen Feststellung die Befragung einer Partei oder einer sonstigen zu vernehmenden Person, ist "erforderlichenfalls" (wenn also der Betreffende der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist) ein Dolmetscher zur Befragung beizuziehen. Schon die Stellung des § 39a AVG im (einleitenden) 1. Abschnitt des das Ermittlungsverfahren regelnden II. Teils des AVG, also noch vor den im 2. Abschnitt getroffenen Einzelregelungen über die Beweise, legt nahe, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht auf einzelne Beweismittel zu beschränken (vgl. VwGH 19.3.2003, 98/08/0028, wonach dem Kreis der "zu vernehmenden Personen" iSd § 39a AVG auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen sind).Primärer Zweck des Ermittlungsverfahrens ist regelmäßig nach dem Grundsatz des Paragraph 37, AVG, an dem sich die Auslegung der folgenden Bestimmungen insoweit zu orientieren hat, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Verlangt dessen Feststellung die Befragung einer Partei oder einer sonstigen zu vernehmenden Person, ist "erforderlichenfalls" (wenn also der Betreffende der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist) ein Dolmetscher zur Befragung beizuziehen. Schon die Stellung des Paragraph 39 a, AVG im (einleitenden) 1. Abschnitt des das Ermittlungsverfahren regelnden römisch zwei. Teils des AVG, also noch vor den im 2. Abschnitt getroffenen Einzelregelungen über die Beweise, legt nahe, die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht auf einzelne Beweismittel zu beschränken vergleiche VwGH 19.3.2003, 98/08/0028, wonach dem Kreis der "zu vernehmenden Personen" iSd Paragraph 39 a, AVG auch von der Behörde im Rahmen der Beweisaufnahme als Zeugen einzuvernehmende Personen zuzuzählen sind).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016110160.L02Im RIS seit
20.12.2017Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018