RS Vwgh 2017/11/29 Ra 2017/04/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §78;
GewO 1994 §26 Abs2;
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Rechtssatz

Hinsichtlich der Verwaltungsabgabe steht auch die Möglichkeit der gesonderten Vorschreibung offen (vgl. VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Bei der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe handelt es sich daher um einen trennbaren Spruchpunkt (vgl. insoweit zu einem gesonderten Abspruch über die Kosten VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Die Nichterledigung eines Antrags belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0052, mwN; 17.2.1993, 91/12/0081). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem über einen Antrag (vorliegend: auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung) positiv entschieden, aber keine Verwaltungsabgabe nach § 78 AVG vorgeschrieben wurde. Das Unterbleiben des Abspruches über eine Verwaltungsabgabe nach § 78 AVG kann somit nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Verleihung der Berechtigung nach sich ziehen (vgl. auch VwGH 15.12.1994, 94/06/0150, wonach die Unterlassung des Abspruches über den Ersatz der Vertretungskosten die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig macht).Hinsichtlich der Verwaltungsabgabe steht auch die Möglichkeit der gesonderten Vorschreibung offen vergleiche VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0005). Bei der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe handelt es sich daher um einen trennbaren Spruchpunkt vergleiche insoweit zu einem gesonderten Abspruch über die Kosten VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017). Die Nichterledigung eines Antrags belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist (siehe VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0052, mwN; 17.2.1993, 91/12/0081). Nichts anderes kann für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem über einen Antrag (vorliegend: auf Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung) positiv entschieden, aber keine Verwaltungsabgabe nach Paragraph 78, AVG vorgeschrieben wurde. Das Unterbleiben des Abspruches über eine Verwaltungsabgabe nach Paragraph 78, AVG kann somit nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Verleihung der Berechtigung nach sich ziehen vergleiche auch VwGH 15.12.1994, 94/06/0150, wonach die Unterlassung des Abspruches über den Ersatz der Vertretungskosten die Entscheidung über die Enteignung nicht rechtswidrig macht).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040079.L02

Im RIS seit

22.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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