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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Vizebürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist. Baubehörde erster Instanz war und ist gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 wie auch § 2 Abs. 1 NÖ BauO 2014 - außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut - der Bürgermeister. § 27 Abs. 1 NÖ GdO 1973 sieht weiters vor, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertritt. Dieser Bestimmung ist die zentrale Aufgabe des Vizebürgermeisters, nämlich die Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle, zu entnehmen, wie dies auch dem allgemeinen Verständnis der Aufgaben eines Vizebürgermeisters entspricht. Entgegen der Ansicht des VwG ist somit die erstinstanzliche Erledigung dem Bürgermeister zuzurechnen (Hinweis VwGH 13.9.2002, 2000/12/0071, und VwGH 11.12.2002, 99/12/0206, in diesen Fällen wurden ausdrücklich von der "Dienstbehörde" erlassene und von einem Organwalter des Bundesministeriums ohne Zusatz "für den Bundesminister" gefertigte Erledigungen dem Bundesminister als der gemäß dem DVG einzig in Betracht kommender Dienstbehörde zugerechnet). Das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V" bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch die Vizebürgermeisterin führt somit schon deshalb nicht zur absoluten Nichtigkeit der an den Mitbeteiligten ergangenen Ausfertigung (Hinweis VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050).Aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Vizebürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist. Baubehörde erster Instanz war und ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 1996 wie auch Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 2014 - außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut - der Bürgermeister. Paragraph 27, Absatz eins, NÖ GdO 1973 sieht weiters vor, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertritt. Dieser Bestimmung ist die zentrale Aufgabe des Vizebürgermeisters, nämlich die Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle, zu entnehmen, wie dies auch dem allgemeinen Verständnis der Aufgaben eines Vizebürgermeisters entspricht. Entgegen der Ansicht des VwG ist somit die erstinstanzliche Erledigung dem Bürgermeister zuzurechnen (Hinweis VwGH 13.9.2002, 2000/12/0071, und VwGH 11.12.2002, 99/12/0206, in diesen Fällen wurden ausdrücklich von der "Dienstbehörde" erlassene und von einem Organwalter des Bundesministeriums ohne Zusatz "für den Bundesminister" gefertigte Erledigungen dem Bundesminister als der gemäß dem DVG einzig in Betracht kommender Dienstbehörde zugerechnet). Das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V" bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch die Vizebürgermeisterin führt somit schon deshalb nicht zur absoluten Nichtigkeit der an den Mitbeteiligten ergangenen Ausfertigung (Hinweis VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050065.L02Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018