RS Vwgh 2017/12/12 Ra 2016/05/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2017
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1;
BauO NÖ 2014 §2 Abs1;
BauRallg;
GdO NÖ 1973 §27 Abs1;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Vizebürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist. Baubehörde erster Instanz war und ist gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BauO 1996 wie auch § 2 Abs. 1 NÖ BauO 2014 - außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut - der Bürgermeister. § 27 Abs. 1 NÖ GdO 1973 sieht weiters vor, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertritt. Dieser Bestimmung ist die zentrale Aufgabe des Vizebürgermeisters, nämlich die Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle, zu entnehmen, wie dies auch dem allgemeinen Verständnis der Aufgaben eines Vizebürgermeisters entspricht. Entgegen der Ansicht des VwG ist somit die erstinstanzliche Erledigung dem Bürgermeister zuzurechnen (Hinweis VwGH 13.9.2002, 2000/12/0071, und VwGH 11.12.2002, 99/12/0206, in diesen Fällen wurden ausdrücklich von der "Dienstbehörde" erlassene und von einem Organwalter des Bundesministeriums ohne Zusatz "für den Bundesminister" gefertigte Erledigungen dem Bundesminister als der gemäß dem DVG einzig in Betracht kommender Dienstbehörde zugerechnet). Das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V" bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch die Vizebürgermeisterin führt somit schon deshalb nicht zur absoluten Nichtigkeit der an den Mitbeteiligten ergangenen Ausfertigung (Hinweis VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050).Aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt sich eindeutig, dass die Vizebürgermeisterin als Baubehörde erster Instanz eingeschritten ist. Baubehörde erster Instanz war und ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 1996 wie auch Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BauO 2014 - außer im Fall einer Stadt mit eigenem Statut - der Bürgermeister. Paragraph 27, Absatz eins, NÖ GdO 1973 sieht weiters vor, dass der Vizebürgermeister den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertritt. Dieser Bestimmung ist die zentrale Aufgabe des Vizebürgermeisters, nämlich die Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfalle, zu entnehmen, wie dies auch dem allgemeinen Verständnis der Aufgaben eines Vizebürgermeisters entspricht. Entgegen der Ansicht des VwG ist somit die erstinstanzliche Erledigung dem Bürgermeister zuzurechnen (Hinweis VwGH 13.9.2002, 2000/12/0071, und VwGH 11.12.2002, 99/12/0206, in diesen Fällen wurden ausdrücklich von der "Dienstbehörde" erlassene und von einem Organwalter des Bundesministeriums ohne Zusatz "für den Bundesminister" gefertigte Erledigungen dem Bundesminister als der gemäß dem DVG einzig in Betracht kommender Dienstbehörde zugerechnet). Das Unterlassen des Zusatzes "im Auftrag" oder "i.V" bei der Fertigung der erstinstanzlichen Erledigung durch die Vizebürgermeisterin führt somit schon deshalb nicht zur absoluten Nichtigkeit der an den Mitbeteiligten ergangenen Ausfertigung (Hinweis VwGH 22.4.2010, 2009/04/0050).

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050065.L02

Im RIS seit

12.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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