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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 7.7.1992, 91/08/0065).
Schlagworte
Behördenbezeichnung FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050065.L01Im RIS seit
12.01.2018Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018