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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
BAO §120a;Rechtssatz
Das BFG hat das Verschulden (Fahrlässigkeit) an der Abgabenverkürzung nach § 19 Abs. 1 VGSG 2005 nicht auf die in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw. Pflicht des Täters zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gegründet. Das BFG hat die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Abgabenverkürzung nach § 19 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 VGSG 2005 auf die unterlassene Bekanntgabe der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände betreffend das mit 1. April 2010 eingeführte Eintrittssystem mit "Bonus-" und "Normal-Karten" gestützt und zur subjektiven Tatseite ausgeführt, dass beim Revisionswerber als zumindest durchschnittlich begabten und erfahrenen nach außen zur Vertretung der Komplementärgesellschaft der abgabenpflichtigen Kommanditgesellschaft Berufenen ohne besondere Kenntnisse in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bei gehöriger Sorgfalt Zweifel hätten entstehen müssen, dass die mangelnde Offenlegung der maßgeblichen Umstände des neuen Eintrittssystems der Offenlegungsverpflichtung des § 120a BAO widerspricht. Insofern widerspricht das Erkenntnis nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur mangelnden Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG für die ein Erfolgsdelikt darstellende Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung.Das BFG hat das Verschulden (Fahrlässigkeit) an der Abgabenverkürzung nach Paragraph 19, Absatz eins, VGSG 2005 nicht auf die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierte Beweislastumkehr bzw. Pflicht des Täters zur Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens gegründet. Das BFG hat die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Abgabenverkürzung nach Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, VGSG 2005 auf die unterlassene Bekanntgabe der für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände betreffend das mit 1. April 2010 eingeführte Eintrittssystem mit "Bonus-" und "Normal-Karten" gestützt und zur subjektiven Tatseite ausgeführt, dass beim Revisionswerber als zumindest durchschnittlich begabten und erfahrenen nach außen zur Vertretung der Komplementärgesellschaft der abgabenpflichtigen Kommanditgesellschaft Berufenen ohne besondere Kenntnisse in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten bei gehöriger Sorgfalt Zweifel hätten entstehen müssen, dass die mangelnde Offenlegung der maßgeblichen Umstände des neuen Eintrittssystems der Offenlegungsverpflichtung des Paragraph 120 a, BAO widerspricht. Insofern widerspricht das Erkenntnis nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur mangelnden Anwendbarkeit der Beweislastumkehr nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG für die ein Erfolgsdelikt darstellende Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Abgabenverkürzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015170031.J02Im RIS seit
10.01.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018