Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/09/0046Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/09/0008 E 28. März 2017 RS 2 (hier ohne die beiden letzten Sätze)Stammrechtssatz
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Erfüllt der Einleitungsbeschluss diese Kriterien, dann ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (vgl. E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Erfüllt der Einleitungsbeschluss diese Kriterien, dann ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen vergleiche E 27. April 1989, 88/09/0004; E 18. März 1998, 96/09/0145; E 1. Juli 1998, 97/09/0365; E 17. November 2004, 2001/09/0035; E 9. Oktober 2006, 2003/09/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017090045.L01Im RIS seit
17.01.2018Zuletzt aktualisiert am
01.02.2018