TE Vwgh Beschluss 1993/10/5 93/11/0200

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Veröffentlicht am 05.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §25;
AZG §28 Abs1;
VStG §21;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des W in V, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Juli 1993, Zl. Senat-MD-93-586, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juli 1993 wurde über den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer namentlich genannten Gesellschaft wegen Übertretung der Bestimmung des § 25 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 28 Abs. 1 AZG verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel betreffen lediglich die Lösung der Tatfrage, der keine über den vorliegenden Fall hinausreichende Bedeutung zukommt. Gleiches gilt für die behauptete unrichtige Anwendung des § 21 VStG; hinsichtlich deren Voraussetzungen genügt es, den Beschwerdeführer u.a. auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0025, zu verweisen.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen werden. Damit hatte auch ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110200.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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