TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §44 Abs4;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 1991, Zl. MA 70-10/678/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juli 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges trotz vollstreckbaren Bescheides vom 18. April 1990, mit dem die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges aufgehoben worden sei und der am 23. April 1990 zugestellt worden sei, bis zum 1. Mai 1990 unterlassen, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln für das gegenständliche Kraftfahrzeug bei der Behörde abzuliefern. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs. 4 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dem angefochtenen Bescheid hafte insofern eine "Undeutlichkeit" an, als - anders als im Spruch - in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen werde, daß der Zulassungsschein überhaupt nicht abgeliefert und hiedurch in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der sofortigen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln geschädigt worden sei.

Damit wendet sich die Beschwerdeführerin offensichtlich gegen jenen Teil in der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem die belangte Behörde bei der Begründung der Strafbemessung auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen hat. Diese Ausführungen stehen jedoch - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht im Gegensatz zum Schuldspruch.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, von der Vorschrift des § 21 Abs. 1 VStG Gebrauch zu machen: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt aber nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0084). Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorläge, ist allerdings nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020025.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten