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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
KFG 1967 §2 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/10/0144 B 29. März 2017 RS 1Stammrechtssatz
Nach der allgemeinen Wortbedeutung sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind, wobei ein solches Objekt dann als Wohnwagen anzusehen ist, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd § 2 Abs 1 Z 2 KFG 1967 entspricht. Für den Begriff eines "Anhängers" iSd § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird" (vgl. E 27. November 2012, 2009/10/0259; E 8. November 1978, 1041/77, VwSlg. 9680 A 1978; E 21. Februar 1979, 2131/76, VwSlg. 9772 A/1976).Nach der allgemeinen Wortbedeutung sind unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen alle Objekte zu verstehen sind, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind, wobei ein solches Objekt dann als Wohnwagen anzusehen ist, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 entspricht. Für den Begriff eines "Anhängers" iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 kommt es wiederum im Wesentlichen darauf an, dass ein derartiges Fahrzeug "nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird" vergleiche E 27. November 2012, 2009/10/0259; E 8. November 1978, 1041/77, VwSlg. 9680 A 1978; E 21. Februar 1979, 2131/76, VwSlg. 9772 A/1976).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016100147.L01Im RIS seit
19.01.2018Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018